E. Die Schätzungskommission führte am 29. Februar 2012 eine Augenscheinsverhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1). An deren Ende wurden den Parteien Beweisauflagen gemacht. Die Gemeinde hatte den Nachweis für die öffentliche Nutzung des Wendehammers am oberen Ende des XY, die Beschwerdeführer hatten den Nachweis für die rechtlich gesicherte Süderschliessung ihrer Grundstücke zu erbringen (Protokoll S. 10). F. Im Anschluss an die Verhandlung liess die Gemeinde Q. dem Gericht den Parzellierungs- und Abtretungsvertrag vom September / November 2006 betreffend die öffentliche Erschliessungsstrasse XY mit Mutationstabelle zukommen (Eingang 8. März 2012).