C.3. Der Vertreter der Beschwerdeführer verzichtete mit Hinweis auf die verpasste Vernehmlassungsfrist des Gemeinderats auf eine weitere Stellungnahme. Unter Vorbehalt des Untersuchungsgrundsatzes sei davon auszugehen, dass der Gemeinderat gegen die Anträge der Beschwerdeführer und deren Begründung nicht opponiere (Replik vom 13. April 2011). Die Gegenseite erhielt eine Kopie der Eingabe zur Kenntnisnahme. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. Auf die Begründungen der Parteien ist — soweit entscheidrelevant — in den Erwägungen einzugehen.