C.2. Der Gemeinderat Q. nahm am 29. März 2011 Stellung zum Begehren, nachdem er die erste und danach auch die zweite Frist verpasst hatte (vgl. Schreiben Schätzungskommission vom 2. Februar 2011, E-Mail Vize-Ge- meindeschreiberin vom 2. März 2011, Schreiben Schätzungskommission vom 4. März 2011 und Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 7. März 2011). Er hält an der Begründung des Einspracheentscheids vom 30. November 2010 fest und beantragt folgerichtig die Abweisung der Beschwerde.