{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-12-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2011-18_2013-12-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2768", "Checksum": "1b95b8766757aeec3bd45be1d9aa3f17"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2011.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.12.2013 4-BE.2011.18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.12.2013 4-BE.2011.18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.12.2013 4-BE.2011.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteientschädigung \nKeine Zusatzentschädigung für private Fachberater"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:38", "Checksum": "cb2a2f954aa00b1cdf328f995d13b553", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.12.2013 4-BE.2011.18\nRegeste:\nParteientschädigung \nKeine Zusatzentschädigung für private Fachberater\n\n2014 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 391\n\nII. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen\n\nA. Erschliessungsabgaben\n\n79 Parteientschädigung\nKeine Zusatzentschädigung für private Fachberater\n\nAus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 18. Dezember 2013 in Sachen Erbengemeinschaft J.A.M. gegen Einwohnergemeinde Z. (4-BE.2011.18).\n\nAus den Erwägungen\n\n12.3.4.\n12.3.4.1.\nDer Vertreter der Beschwerdegegnerin brachte vor, dass er R. P.\nals technischen Berater hinzugezogen habe und machte deshalb dessen Honorar ebenfalls als Parteikostenersatz geltend.\n(…)\n12.3.4.2.\n§ 29 VRPG versteht unter dem Begriff Parteikosten diejenigen\nKosten, welche aufgrund der Vertretung oder Verbeiständung durch\nAnwältinnen und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehörden zugelassene Vertretungen (…) notwendigerweise entstanden sind\n(…).\nNach dieser Bestimmung ist es ausgeschlossen, dass im Rahmen der Parteikosten Kostenersatz für Fachberater (vorliegend\nIngenieure), welche als Vertretungen vor Verwaltungsjustizbehörden\neben nicht zugelassen wären, geltend gemacht wird.\nZusätzliche Sachverständige sind nur zu entschädigen, soweit\nsie das Gericht für notwendig hält und sie entsprechend beauftragt\nhat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der Sachkunde der\neingesetzten Fachrichter fällt für die vorliegend zu beurteilenden Fragen ein solcher Beizug ausser Betracht.\n392 Spezialverwaltungsgericht 2014\n\nIm Übrigen kann der Kostenersatz für privat beigezogene Sachverständige nicht weiter gehen als die Praxis zur Berücksichtigung\nder von diesen eingereichten Gutachten, inkl. deren Berücksichtigung bei den Kosten, was bei unverlangt eingereichten Eingaben nur\nder Fall ist, wenn sich das Gericht in seinem Entscheid darauf stützt.\nEine Entschädigung für private Fachberater muss daher sehr\nrestriktiv gehandhabt werden. Der Beizug und damit die Verfahrenskosten würden ausarten, wenn es dem Willen der Parteien überlassen\nbliebe, wen sie beiziehen wollen. Die Kostenrisiken würden gänzlich\nunkalkulierbar und könnten sich sogar geradezu prohibitiv auswirken. Eine Zusatzentschädigung für private Fachberater ist daher\nabzulehnen und das entsprechende Begehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen.\n(…)\n\n80 Anschlussgebühren Abwasser\nFür Dach- und Hartflächen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen\nsind, dürfen im Regelfall keine Anschlussgebühren erhoben werden.\n\nAus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 9. Juli 2014 in Sachen G.I. AG gegen Einwohnergemeinde R. (4-BE.2012.19).\n\nSachverhalt\n\nDie Gemeinde R. belastet Hart- und Dachflächen, welche direkt\nin einen Vorfluter entwässert werden, mit Anschlussgebühren.\n\nAus den Erwägungen\n"}