2014 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 391 II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen A. Erschliessungsabgaben 79 Parteientschädigung Keine Zusatzentschädigung für private Fachberater Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 18. Dezember 2013 in Sachen Erbengemein- schaft J.A.M. gegen Einwohnergemeinde Z. (4-BE.2011.18). Aus den Erwägungen 12.3.4. 12.3.4.1. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin brachte vor, dass er R. P. als technischen Berater hinzugezogen habe und machte deshalb des- sen Honorar ebenfalls als Parteikostenersatz geltend. (…) 12.3.4.2. § 29 VRPG versteht unter dem Begriff Parteikosten diejenigen Kosten, welche aufgrund der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehör- den zugelassene Vertretungen (…) notwendigerweise entstanden sind (…). Nach dieser Bestimmung ist es ausgeschlossen, dass im Rah- men der Parteikosten Kostenersatz für Fachberater (vorliegend Ingenieure), welche als Vertretungen vor Verwaltungsjustizbehörden eben nicht zugelassen wären, geltend gemacht wird. Zusätzliche Sachverständige sind nur zu entschädigen, soweit sie das Gericht für notwendig hält und sie entsprechend beauftragt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der Sachkunde der eingesetzten Fachrichter fällt für die vorliegend zu beurteilenden Fra- gen ein solcher Beizug ausser Betracht. 392 Spezialverwaltungsgericht 2014 Im Übrigen kann der Kostenersatz für privat beigezogene Sach- verständige nicht weiter gehen als die Praxis zur Berücksichtigung der von diesen eingereichten Gutachten, inkl. deren Berücksichti- gung bei den Kosten, was bei unverlangt eingereichten Eingaben nur der Fall ist, wenn sich das Gericht in seinem Entscheid darauf stützt. Eine Entschädigung für private Fachberater muss daher sehr restriktiv gehandhabt werden. Der Beizug und damit die Verfahrens- kosten würden ausarten, wenn es dem Willen der Parteien überlassen bliebe, wen sie beiziehen wollen. Die Kostenrisiken würden gänzlich unkalkulierbar und könnten sich sogar geradezu prohibitiv auswir- ken. Eine Zusatzentschädigung für private Fachberater ist daher abzulehnen und das entsprechende Begehren der Beschwerdegegne- rin abzuweisen. (…) 80 Anschlussgebühren Abwasser Für Dach- und Hartflächen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, dürfen im Regelfall keine Anschlussgebühren erhoben werden. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 9. Juli 2014 in Sachen G.I. AG gegen Einwohner- gemeinde R. (4-BE.2012.19). Sachverhalt Die Gemeinde R. belastet Hart- und Dachflächen, welche direkt in einen Vorfluter entwässert werden, mit Anschlussgebühren. Aus den Erwägungen