2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'500.00, den Kanzleigebühren von Fr. 416.00 und den Auslagen von Fr. 309.00, insgesamt Fr. 7'225.00, sind von der Beschwerdeführerin zu tragen. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.00 hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'725.00 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin die richterlich moderierten Parteikosten in der Höhe von Fr. 8'500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zu ersetzen.