12.3.5. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich - ausgehend von einem hohen Aufwand und einer mittleren Bedeutung und Schwierigkeit des Falls - eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt). - 31 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beitrag für Sauberwasser auf Fr. 58'424.90 festgesetzt. Der Beitrag für Trinkwasser von Fr. 44'970.60 wird bestätigt.