12.3.4. 12.3.4.1. Anlässlich der Augenscheinverhandlung brachte der Vertreter der Beschwerdegegnerin vor, dass er F. als technischen Berater hinzugezogen habe und deshalb dessen Honorar ebenfalls als Parteikostenersatz geltend - 29 - mache (Protokoll S. 3; Eingabe vom 22. August 2013 [förmliches Begehren]). Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass auch er mit E. einen Berater beigezogen habe und dessen Honorar ebenfalls als Parteikostenersatz geltend mache (Protokoll, S. 3; vgl. auch Eingaben vom 21. und 22. August 2013).