Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Insofern fällt eine separate Verrechnung von Auslagen von Vornherein ausser Betracht. Der Streitwert beträgt Fr. 105'820.00 (Erw. 12.2.). Das ergibt eine Entschädigung zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 15'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT).