Aufgrund der mit Zwischenentscheid vom 4. Juli 2012 entschiedenen formellen Rügen, womit der gesamte Beitrag von Fr. 105'820.00 (Streitwert) bestritten worden war, sind vorliegend unabhängig von den materiell an sich limitierten Begehren die maximalen Verfahrenskosten von Fr. 6'500.00 zu verlegen. Daher kann auch auf eine Erhöhung der Kosten gestützt auf § 3 Abs. 2 des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) vom 24. November 1987 für ausserordentlich zeitraubende Fälle (wegen des Zwischenverfahrens) verzichtet werden.