Am Ergebnis ändert auch nichts, dass die m2-Kosten eher hoch wirken, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde (Beschwerde, S. 12). Dieser Effekt ist nach Auffassung der Fachrichter des SKE auf das eher kleine und topographisch ungünstige Gebiet zurückzuführen und damit hinreichend erklärt (vgl. Protokoll, S. 9). Die Beschwerde ist somit nach dem Gesagten in geringem Umfang teilweise gutzuheissen. 12. 12.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§ 149 Abs. 1 BauG i. V. m. § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG).