11. 11.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss neuer Berechnung einen Beitrag von Fr. 57'907.70 für die Trinkwasserleitung und einen Beitrag von Fr. 58'424.90 für die Sauberwasserleitung zu bezahlen hätte. In Bezug auf das Sauberwasser wird ihr Beitrag gegenüber dem Beschluss vom 6. September 2011 (Fr. 60'849.40) um Fr. 2'424.50 reduziert. Aufgrund des für das SKE geltenden Verbotes der reformatio in peius (§ 48 Abs. 2 VRPG), wonach das SKE nicht (zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei) über die Beschwerdebegehren hinausgehen darf, bleibt es - 27 -