9.5. An der Augenscheinsverhandlung vom 21. August 2013 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass von der Gemeinde Q. für ihr aktuell laufendes Bauvorhaben konkret eine Ausnützung von 0.7 bewilligt worden sei (Protokoll, S. 2). Die Beschwerdegegnerin legte anlässlich der Verhandlung jedoch plausibel und glaubhaft dar, dass eine Ausnützung von 0.85 ohne weiteres realisierbar wäre, so wenn beispielsweise die Balkone verglast würden oder wenn zusätzliche Schallschutzmassnahmen vorgenommen worden wären (Protokoll, S. 11). Dieser Meinung sind auch die Fachrichter des SKE.