nun auf der Hand, dass die durch den Gestaltungsplan, auch für die Parzelle aaa, im Vergleich zur BNO erhöhten AZ anzurechnen sind. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin für jeden einzelnen im Gestaltungsplan vorgesehenen Baubereich die machbare bauliche Dichte berechnen lassen. Dies ergab für die Parzelle aaa eine AZ von 0.85 (vgl. Bericht der D. T. vom 14. September 2011, Anhang zum Bericht Anpassung nach Auflage vom 13. September 2011; gemeinsame Beilage N).