9.4. Die AZ berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen Wohnfläche und Grundstücksfläche und legt grundsätzlich fest, in welchem Umfang ein Grundstück genutzt werden darf (§ 50 BauG i.V.m. § 32 Bauverordnung [BauV; SAR 713.121] vom 25. Mai 2011). Sie gibt somit die maximal mögliche Nutzung einer Parzelle an. Wird die AZ als Abgrenzungskriterium beigezogen, so ist stets die Ausnützungsmöglichkeit massgebend. Ob die AZ dann tatsächlich auch voll ausgeschöpft wird, spielt keine Rolle.