Im Weiteren führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der Erläuterungsbericht zum Gestaltungsplan auf Seite 10 zwar tatsächlich festhalte, dass eine maximale Ausnützung von 0.69 realisierbar sei. Dies widerspreche der im Beitragsplan berücksichtigten höheren Ausnützung jedoch nicht, denn die für den Gesamtperimeter des Gestaltungsplans abgeschätzte Maximalausnützung von 0.69 erfasse auch die gemäss Plan nicht überbaubaren Bachund Strassenparzellen. Zur Parzellierung hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die Fläche der Parzelle aaa seit der Abtrennung der Bachparzelle 2'403 m2 betrage. Von dieser Fläche gehe auch die aktuelle Version des Beitragsplans aus.