9.3. 9.3.1. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass das Schreiben vom 19. Juli 2011 für die Parzelle iii keine Bruttogeschossfläche unter dem Titel "machbare bauliche Dichte" ausgewiesen habe. Das sei aber falsch, da auch die Parzelle iii von der Abparzellierung betroffen sei. Im Weiteren seien auch Fehler bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Auswirkungen der Parzellierung unterlaufen. Gemäss "Gestaltungsplan / Erläuterungsbericht gemäss Art. 47 RPV" (gemeinsame Beilage C3) umfasse der Perimeter folgende Flächen: