9.1. Die Kostenverteilung unter den Privaten erfolgt nach bestimmten Abstufungskriterien, die - soweit sie nicht bereits vom Gesetzgeber zumindest beispielhaft umschrieben wurden - von der anwendenden Behörde festzulegen sind. Vorliegend wurden als Verteilkriterien herangezogen: Grundstückfläche, Ausnützungsziffer (kurz: AZ), Direktanstösser/Hinterlieger o- der überbaut/unüberbaut (vgl. Bericht Anpassung nach Auflage vom 13. September 2011). Dies sind alles durchaus taugliche Abgrenzungskriterien, deren Anwendung der gängigen Praxis entspricht. Es sei ein weiteres Mal an die gerichtliche Zurückhaltung in der Ermessenskontrolle erinnert (Erw. 4.7. und 8.5.1.).