8.5.5. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin für den reglementarisch minimalen Gemeindeanteil ist reglementsgemäss und sachlich vertretbar. Dem Gemeinderat kann auch keine Unterschreitung des pflichtgemässen Ermessens vorgehalten werden. Er durfte sich mit dem Minimalanteil begnügen, wie er es bei "normalen" Groberschliessungen immer gemacht hat. Das Gericht verzichtet unter diesen Umständen auf eine Erhöhung des Gemeindeanteils. 9. In einem nächsten Schritt ist die Aufteilung unter den Grundeigentümern zu überprüfen.