Ob im Fall der von der Beschwerdeführerin angeführten Feinerschliessungsanlage XY die reglementarischen Vorgaben eingehalten wurden oder sich der damalige Gemeinderat allzu grosszügig zeigte, kann auf sich beruhen, weil es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zumindest dann nicht gibt, wenn der Gemeinderat im aktuellen Fall gewillt ist, reglementskonform Abgaben zu erheben. Das Gericht kann und darf ihn nicht unter Berufung auf früheres Unrecht daran hindern. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht in diesem Fall dem Rechtsgleicheitsprinzip vor (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 518).