8.5.4. Eine Erhöhung des Gemeindeanteils über das reglementarische Mindestmass hinaus könnte weiter im Raum stehen, wenn der Gemeinderat eine kommunale Praxis dazu entwickelt hätte, wann und unter welchen Voraussetzungen sich die Gemeinde in einem höheren, "überreglementarischen" Mass an einer Groberschliessung beteiligen würde. Der Gemeinderat stellt solches in Abrede. Er macht im Gegenteil geltend, sich immer mit dem Minimalansatz begnügt zu haben. In Bezug auf Groberschliessungsanlagen - 22 - sind dem Gericht keine anderen Hinweise bekannt oder auch nur behauptet.