Eine Erhöhung desselben drängte sich funktional nur auf, wenn weitere öffentliche Interessen ersichtlich wären oder zumindest geltend gemacht würden. Denkbar wären unter diesem Titel beispielsweise eine überkommunale Transportfunktion oder Sonderbestandteile ohne Feinerschliessungsfunktion (z.B. Regenklärbecken). Derartige Gründe wurden dem Gericht weder vorgetragen noch waren sie aus den Projektakten oder dem GEP bzw. dem GWP ersichtlich. Nach Auffassung der Fachrichter des SKE gibt es von der Funktion her keinen Anlass, den Gemeindeanteil zu erhöhen und schon gar nicht auf das geforderte ausserordentliche Mass von 70 %.