Zudem profitieren davon auch die Beitragspflichtigen im Perimeter. Einen Anhaltspunkt gibt der gesetzgeberisch von den kommunalen Reglementen aus dem Bundesrecht übernommene Mindestanteil von 30 % für Groberschliessungen. Es darf davon ausgegangen werden, dass Mehrdimension und Durchleitungsfunktion einer Groberschliessungsleitung durch den 30pro- zentigen Gemeindeanteil gedeckt werden.