hätten. Bei Feinerschliessungen ist heute eine 100prozentige Kostenüberwälzung auf die privaten Nutzniesser zulässig und verbreitet, während sich die Gemeinde noch nach dem früheren, mittlerweile aufgehobenen Baugesetz vom 2. Februar 1971 an jeder Erschliessung mit mindestens einem Drittel zu beteiligen hatte (§ 31 Abs. 2 aBauG). Ausgangspunkt der Kostenverteilung zwischen öffentlichen und privaten Interessen ist also die grundsätzliche Kostenpflicht der privaten Nutzniesser.