8.5.3. Wie ausgeführt (Erw. 8.4.3.) liegen Groberschliessungsleitungen mit gleichzeitigen Feinerschliessungsfunktionen vor. Die kommunalen Reglemente sehen dafür einen Gemeindeanteil von mindestens 30 % vor. Mit dem Minimalanteil begnügen sich auch die beiden strittigen Beitragspläne, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Es bleibt zu untersuchen, ob der Gemeindeanteil vorliegend vom Gemeinderat Q. höher hätte angesetzt werden müssen.