8.5. 8.5.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bei der Anwendung von § 48 Abs. 3 WR und von § 42 Abs. 2 AR ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie ist festzuhalten, dass das SKE die vorinstanzlichen Entscheide zwar grundsätzlich vollumfänglich überprüft, gleichzeitig aber darauf achtet, dass es nicht leichtfertig sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzt (Erw. 4.7.).