Die Feinerschliessung umfasst die ausschliesslich für die Erschliessung der Einzelparzellen dimensionierten Versorgungsleitungen. Werden durch die Leitung keine Grundstücke mehr direkt erschlossen, liegt keine Feinerschliessung mehr vor, sondern eine Grob- oder Basiserschliessung (AGVE 1999 S. 562). In der neueren Lehre und Rechtsprechung wird vermehrt davon ausgegangen, dass die Unterscheidung des Art. 4 WEG auf das gesamte Bundesrecht anzuwenden sei (Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Diss., Bern 1997, S. 34 mit Hinweisen; AGVE 1998 S. 192).