8.2.2. Die Beschwerdegegnerin liess dazu ausführen, dass es sich sowohl bei der Sauberwasserleitung als auch bei der Wasserleitung um Leitungen der Groberschliessung handle, die jedoch gleichzeitig auch der Feinerschliessung dienen würden. Beim Erschliessungsprojekt handle es sich daher um eine Mischung aus Grob- und Feinerschliessung. Aus diesem Grund sei die reglementarische Maximalbelastung der Grundeigentümer mit 70 % der Kosten gerechtfertigt.