Zusätzlich liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass insbesondere im Beitragsplan "XY" von 1997 Kosten verteilt worden seien, die durch die Verlegung einer 125er-Leitung, also Feinerschliessung, entstanden seien. Der Gemeindeanteil habe im Beitragsplan "XY" hinsichtlich der zu ersetzenden Trinkwasserleitung 100 % und hinsichtlich der neu verlegten, ebenfalls der Feinerschliessung dienenden Trinkwasser- bzw. Kanalisationsleitungen 25 % betragen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gemeinde bei einer reinen Feinerschliessung einen Leitungsersatz vollumfänglich auf die kommunale Kasse genommen und an die neu erstellten Leitungen immerhin einen Viertel bezahlt habe.