8.2. 8.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Anteil der Gemeinde sei auf 70 %, jener der Grundeigentümer auf 30 % festzulegen. Sie macht geltend, dass gemäss § 42 Abs. 2 AR und § 48 Abs. 3 WR die Kostenbeteiligung jeweils höchstens 70 % betrage. Die unabhängig vom Einzelfall erfolgte Festlegung auf den Maximalansatz zu Lasten der Grundeigentümer stelle eine gemeinderätliche Pflichtverletzung hinsichtlich des ihm zustehenden Ermessens dar, was gegen Bundesrecht verstosse. Das Gemeinwesen könne sich dabei nicht darauf berufen, dass alle bisherigen Beitragspläne auf diesem Schlüssel beruht hätten.