8.1. Gemäss Bericht "Anpassung nach Auflage vom 13. September 2011" tragen die Grundeigentümer die Erstellungskosten Sauberwasser zu einem Anteil von 70 % und die Erstellungskosten Trinkwasser zu einem Anteil von ebenfalls 70 %. Das Gemeinwesen trägt somit einen Anteil von je 30 %. Demzufolge hat der Gemeinderat in Ausübung des ihm durch § 48 Abs. 3 WR und § 42 Abs. 2 AR eingeräumten Ermessens den Grundeigentümern den bei Werken der Groberschliessung maximal zulässigen Kostenanteil auferlegt.