der Schätzungskommission 4-EB.2003.50003 vom 17. Februar 2004 in Sachen H.J.M., Erw. 3; vgl. auch AGVE 1996, S. 440). 7. Es ist also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht in den Beitragsperimeter einbezogen und der Perimeter korrekt abgegrenzt worden ist. 7.1. 7.1.1. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es sei klar, dass das in den Perimeter einbezogene Gebiet bereits vollständig erschlossen war. Dies zeige sich auch am gewährten "Überbauungsrabatt". Die bestehende 125er-Leitung hätte für die Trink- bzw. Löschwasserversorgung des Gebiets vollends gereicht.