5.3. Wassermässig war die X-Strasse bereits seit 1906 erschlossen. Der GWP sieht aber nach 80 Jahren einen Ersatz aus Altersgründen vor. Gemäss § 48 Abs. 1 WR werden Beiträge für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen erhoben. Jedoch ist nicht massgebend, ob der Bau der Wasserleitung als Erneuerung oder Änderung zu qualifizieren ist, sondern ob durch die bauliche Massnahme ein wirtschaftlicher Sondervorteil entstanden ist (Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] - 14 - WBE.2008.128 vom 5. Mai 2009 in Sachen Einwohnergemeinde M. gegen C.B., Erw.3.).