5. 5.1. Der Beitragsplan belastet die Parzelle aaa sowohl hinsichtlich der Entwässerung (Bau einer Sauberwasserleitung) als auch der Wasserversorgung mit Beiträgen. Für jedes Werk ist ein separater Beitragsplan erforderlich (AGVE 1999 S. 559). Daher ist vorab für beide Bauprojekte getrennt zu prüfen, ob deren Erstellung grundsätzlich geeignet war, einen Sondervorteil auszulösen und der Beschwerdeführerin zu Recht Beiträge auferlegt wurden (Protokoll, S. 5).