§ 49 Beitragsplan 1Beitragspflicht und Höhe der einzelnen Beiträge werden vor der Bauaus- führung aufgrund eines Kostenvoranschlages durch den Beitragsplan festgesetzt. Zuständig für dessen Aufstellung ist der Gemeinderat. Das Verfahren richtet sich nach den massgebenden kantonalen Vorschriften. 2Der Beitragsplan ist nach Publikation und schriftlicher Anzeige an die Zah- lungspflichtigen in der Gemeinde während dreissig Tagen öffentlich aufzulegen. Er kann innert gleicher Frist mit Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission [SKE] angefochten werden. 3Ergeben sich nach der Bauausführung Mehrkosten von über zehn Pro-