1.2. Beim Entscheid des Gemeinderates vom 6. September 2011 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse liegt bei der Eigentümerin der vom Beitragsplan erfassten Parzelle und Adressatin des Einspracheentscheides vom 6. September 2011 zweifellos vor.