J. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte dem SKE seine Honorarnote an der Verhandlung ein. Am 22. August 2013 liess E., Berater der Beschwerdeführerin, dem SKE seine Honorarforderung zukommen. Gleichentags reichte auch der Vertreter der Beschwerdegegnerin seine Kostennote ein, welche zudem die Rechnung seines Beraters, F., sowie die Rechnung der G. AG, S., enthielt.