G.4. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihr frei gestellt, bis 14. Juni 2013 eine den Schriftenwechsel abschliessende Duplik abzugeben. Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Fristerstreckung. Am 24. Mai 2013 wurde diese bis 15. Juli 2013 gewährt. -7-