G.3. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde es ihr freigestellt, bis 4. Februar 2013 dazu Stellung zu nehmen. Am 21. Mai 2013 liess die Beschwerdeführerin innert dreimalig erstreckter Frist eine Replik einreichen und mitteilen, dass sie weiterhin vollumfänglich an den Eventualbegehren vom 29. September 2011 festhalte.