G.1. Nachdem der Zwischenentscheid vom 4. Juli 2012 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, forderte das SKE die Beschwerdegegnerin am 19. September 2012 auf, sich bis 12. Oktober 2012 zu den Eventualbegehren vernehmen zu lassen. G.2. Am 11. Dezember 2012 liess die Beschwerdegegnerin innert zweifach erstreckter Frist die Stellungnahme zu den Eventualbegehren einreichen und beantragen: "Die Eventualbegehren seien abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."