1.2. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Zwischenentscheids ist das Verfahren bezüglich der Eventualbegehren fortzusetzen und der Beschwerdegegnerin Frist zur Vernehmlassung zu den Eventualbegehren anzusetzen. 1.3. Über die Kosten ist gesamthaft im verfahrensabschliessenden Urteil zu befinden." F. Mit Eingabe vom 10. September 2012 zeigte lic. iur. André Keller, Rechtsanwalt, einen Anwaltswechsel an und teilte dem SKE mit, dass er neu mit der Interessenvertretung der Beschwerdeführerin beauftragt sei. Gleichzeitig legte er dem Schreiben die Substitutionsvollmacht bei.