Aus diesem Grund habe das Gericht entschieden, die allgemeinen Verfahrensakten nach Anmeldung zu den ordentlichen Bürozeiten vor Ort zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Eine Zirkulation der allgemeinen Verfahrensakten wäre dann denkbar, wenn sich die beteiligten Rechtsvertreter über den Verlauf einig werden. Im Weiteren stehe es der Beschwerdeführerin frei, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine abschliessende Stellungnahme.