D.5. Am 20. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführerin die kommunale Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass in der gleichen Angelegenheit noch zwei weitere Verfahren hängig sind. Da nicht alle Beschwerdeführenden denselben Rechtsvertreter haben, würde die sonst übliche postalische Einsichtnahme den einen oder anderen benachteiligen. Aus diesem Grund habe das Gericht entschieden, die allgemeinen Verfahrensakten nach Anmeldung zu den ordentlichen Bürozeiten vor Ort zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.