D.4. Innert mehrfach erstreckter Frist liess der Gemeinderat Q. die Vernehmlassung vom 17. Januar 2012 einreichen und folgende Anträge stellen: "1. Das Hauptbegehren sei mit einem anfechtbaren Zwischenentscheid abzuweisen. 2. Nach Rechtskraft des Zwischenentscheids sei dem Gemeinderat Frist zur Vernehmlassung zu den Eventualbegehren anzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."