zum Hauptbegehren vernehmen zu lassen und auch eine detaillierte Chronologie von Planung, Projekt und Beitragserhebung vorzulegen. Diese Stellungnahme werde die Beschwerdeführerin dann zur Beantwortung erhalten. Im Anschluss daran werde beabsichtigt, das Hauptbegehren zu prüfen und zu beurteilen. Je nach Ausgang werde ein selbständig anfechtbarer (Zwischen-) Entscheid ergehen oder formlos der Schriftenwechsel zu den Eventualbegehren eröffnet. D.3. Nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses und nach Eingang der Basisvollmacht wurde der Gemeinderat Q. mit Schreiben des SKE vom 2. November 2011 zur Vernehmlassung aufgefordert.