Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2011.17 Urteil vom 18. Dezember 2013 Besetzung Präsident E. Hauller Richter P. Andreatta Richter H. Flury Richter W. Schib Richter P. Kühne Gerichtsschreiberin M. Kottmann-Kohler Gerichtsschreiberin G. Bruder-Wismann Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch lic. iur. André Keller, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 11A, Postfach 134, 5080 Laufenburg Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch Dr. iur. Peter Gysi, Fürsprecher, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau Gegenstand ursprünglicher Beitragsplan (Wasser / Sauberwasser) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A. Der Gemeinderat Q. plante, die aus dem Jahr 1906 stammende Wasser- leitung in der X-Strasse - mit gleichzeitigem Ringschluss zwischen X- Strasse und XZ - zu ersetzen. Zugleich sollte erstmals eine Meteorwasser- leitung gebaut werden. Am 2. Oktober 2008 legte der Gemeinderat das Bauprojekt öffentlich auf. Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 erteilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (kurz: BVU) die kantonale Bewilli- gung (gemeinsame Beilage E). Am 27. Januar 2009 erteilte der Gemein- derat die kommunale Bewilligung für das Bauprojekt (gemeinsame Beilage F). Die Erschliessung X-Strasse - XZ basiert auf dem Gestaltungsplan XW, der vom Gemeinderat am 14. August 2007 beschlossen und vom Regie- rungsrat am 24. Oktober 2007 genehmigt wurde. Am 14. Februar 2011 wurde mit dem Bau der Erschliessung begonnen. Dieser ist inzwischen vollendet (Protokoll vom 21. August 2013 [Protokoll], S. 3). B. Die A. AG ist Eigentümerin der Parzelle aaa im Halte von 4'022 m2. Gemäss dem Beitragsplan vom 8. August 2008 wurde davon eine Fläche von 2'218 m2 zu 100 % und eine Fläche von 381 m2 zu 50 % mit Beiträgen an die Wasserversorgung belastet (Bericht Neubau Werkleitungen X-Strasse, Beitragspläne, vom 8. August 2008, S. 7 [nachfolgend: Bericht vom 8. Au- gust 2008]; gemeinsame Beilage J3). Gleichzeitig wurde eine Fläche von 1'421 m2 zu 100 % und eine solche von 33 m2 zu 50 % mit Beiträgen an die Sauberwasserleitung belastet (Bericht vom 8. August 2008, S. 5). In dieser Fassung wurden der A. AG Beiträge an die Wasserversorgung von Fr. 40'386.00 und Beiträge an die Sauberwasserleitung von Fr. 50'806.30, zusammen Fr. 91'192.30, auferlegt (Bericht vom 8. August 2008). C.1. Gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 27. Januar 2009 wurden den betroffenen Grundeigentümern die Beitragspläne "Wasserversorgung" und "Trinkwasserversorgung" (recte: Wasser und Sauberwasser) per Einzel- verfügung eröffnet (gemeinsame Beilage I). C.2. Am 2. März 2009 erhob die A. AG Einsprache gegen den Beitragsplan und verlangte dessen Aufhebung bzw. Änderungen zu ihren Gunsten. Am 2. April 2009 fand eine Einspracheverhandlung statt. Daraufhin liess der Ge- meinderat die Beitragspläne überarbeiten und eröffnete den Grundeigen- tümern die Änderungen mit Verfügung vom 25. Januar 2011 (gemeinsame Beilage K). -3- C.3. Im überarbeiteten Beitragsplan vom 13./17. Januar 2011 war anstelle der A. AG neu die C. AG als Eigentümerin der Parzelle aaa aufgeführt. Dieser wurden Beiträge an die Wasserversorgung für eine Fläche von 2'068 m2 zu 100 % und für eine Fläche von 331 m2 zu 50 % auferlegt. Gleichzeitig wurde sie mit Beiträgen an die Sauberwasserleitung für eine Fläche von 1'302 m2 zu 100 % und für eine Fläche von 37 m2 zu 50 % belastet. Die Beiträge für die Wasserversorgung beliefen sich noch auf Fr. 33'350.60 und jene für die Sauberwasserleitung auf Fr. 42'706.40, zusammen Fr. 76'057.00 (Bericht Neubau Werkleitungen X-Strasse, Beitragspläne, vom 13. Januar 2011; gemeinsame Beilage L3). C.4. Mit Eingabe vom 28. Februar 2011 erhob die A. AG, welcher der überar- beitete Beitragsplan infolge früherer Grundeigentümerschaft ebenfalls zu- gestellt worden war, erneut Einsprache. Aus diesem Grund fand am 27. April 2011 nochmals eine Einspracheverhandlung statt. Die in der Folge vorgenommenen neuerlichen Änderungen eröffnete der Gemeinderat der A. AG erstmals mit Schreiben vom 19. Juli 2011 (Vernehmlassungsbeilage 3). Seinem Schreiben legte er zudem die Stellungnahme D. zum Gestal- tungsplan XW, den Bericht Anpassung nach Auflage vom 21. Juni 2011, den revidierten Beitragsplan Sauberwasser und den revidierten Beitrags- plan Wasserversorgung bei. Daraus ergaben sich für die A. AG erhöhte Beiträge Trinkwasser von Fr. 46'410.20 und Beiträge Sauberwasser von Fr. 63'211.10, zusammen Fr. 109'621.30 (vgl. noch B.). Gleichzeitig wies der Gemeinderat darauf hin, dass allfällige Anmerkungen oder Einwendun- gen innert 20 Tagen einzureichen seien, da demnächst über die Einspra- che entschieden werde. C.5. Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 machte die C. AG geltend, sie sei als neue Eigentümerin der Parzelle aaa zu Unrecht als Beitragspflichtige im Bei- tragsplan aufgeführt. Massgebend sei der Zeitpunkt der ersten Auflage. C.6. Mit Eingabe vom 8. August 2011 machte die A. AG erneut Einwendungen gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 19. Juli 2011 geltend. Darin führte sie aus, dass sie vollumfänglich an ihren mit Einsprachen vom 2. März 2009 und vom 28. Februar 2011 gestellten Anträgen festhalte. Die Berechnung der Beiträge sei nicht korrekt erfolgt und der Beitragsplan sei entsprechend anzupassen. C.7. Mit Beschluss vom 6. September 2011 hielt der Gemeinderat Q. fest, dass der Beitragsplan vom 27. Januar 2009 durch denjenigen vom 25. Januar -4- 2011 ersetzt worden sei. Die Einsprache werde teilweise gutgeheissen, so- weit darauf eingetreten werden könne. Im Weiteren hielt er fest, dass die machbaren baulichen Dichten und die Neuparzellierung mit Flächenände- rungen im Gesamtkostenverteiler zu berücksichtigen seien. Gleichzeitig eröffnete der Gemeinderat Q. der A. AG in der Beilage den geänderten technischen Bericht mit den korrigierten Beitragstabellen (Be- richt Anpassung nach Auflage vom 13. September 2011; gemeinsame Bei- lage N). Gestützt darauf wurden der A. AG neu wieder etwas reduzierte Beiträge an die Wasserversorgung von Fr. 44'970.60 und Beiträge an die Sauberwasserleitung von Fr. 60'849.40, zusammen Fr. 105'820.00, aufer- legt. D.1. Mit Eingabe vom 29. September 2011 liess die A. AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) gegen den Beschluss vom 6. September 2011 Be- schwerde bei der Schätzungskommission nach BauG (seit 1. Januar 2013 Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, [nachfolgend und der Einfachheit halber durchgehend: SKE]) führen und folgende Anträge stellen: "1. Der Beschluss des Gemeinderats Q. vom 6. September 2011 sei auf- zuheben und zur korrekten Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 2. Eventualiter seien in Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats Q. vom 6. September 2011 die Beitragspläne Sauberwasser und Trinkwasser wie folgt zu ändern: 2.1 Der Anteil der Gemeinde sei auf 70 %, jener der Grundeigentümer auf 30 % festzulegen. 2.2 Die Ausnützungsziffer sei für das Grundstück GB Q. Nr. aaa auf 0.6 festzusetzen. 2.3 Den Beitragsplänen sei die im Entscheidzeitpunkt geltende Parzellie- rung zugrunde zu legen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." D.2. Praxisgemäss wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Präsiden- ten des SKE (nachfolgend: Präsident) vom 18. Oktober 2011 zur Bezah- lung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Gleichzeitig wurde sie ersucht, eine Kopie der Basisvollmacht nachzureichen. Der Beschwerdeführerin wurde zudem mitgeteilt, nach Eingang der Zahlung und Vorliegen der Ba- sisvollmacht, werde die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q. (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) zugestellt. Diese werde dann ersucht, sich -5- zum Hauptbegehren vernehmen zu lassen und auch eine detaillierte Chro- nologie von Planung, Projekt und Beitragserhebung vorzulegen. Diese Stellungnahme werde die Beschwerdeführerin dann zur Beantwortung er- halten. Im Anschluss daran werde beabsichtigt, das Hauptbegehren zu prü- fen und zu beurteilen. Je nach Ausgang werde ein selbständig anfechtbarer (Zwischen-) Entscheid ergehen oder formlos der Schriftenwechsel zu den Eventualbegehren eröffnet. D.3. Nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses und nach Eingang der Basisvollmacht wurde der Gemeinderat Q. mit Schreiben des SKE vom 2. November 2011 zur Vernehmlassung aufgefordert. D.4. Innert mehrfach erstreckter Frist liess der Gemeinderat Q. die Vernehmlas- sung vom 17. Januar 2012 einreichen und folgende Anträge stellen: "1. Das Hauptbegehren sei mit einem anfechtbaren Zwischenentscheid abzuweisen. 2. Nach Rechtskraft des Zwischenentscheids sei dem Gemeinderat Frist zur Vernehmlassung zu den Eventualbegehren anzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." D.5. Am 20. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführerin die kommunale Ver- nehmlassung zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde sie darauf auf- merksam gemacht, dass in der gleichen Angelegenheit noch zwei weitere Verfahren hängig sind. Da nicht alle Beschwerdeführenden denselben Rechtsvertreter haben, würde die sonst übliche postalische Einsichtnahme den einen oder anderen benachteiligen. Aus diesem Grund habe das Ge- richt entschieden, die allgemeinen Verfahrensakten nach Anmeldung zu den ordentlichen Bürozeiten vor Ort zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Eine Zirkulation der allgemeinen Verfahrensakten wäre dann denk- bar, wenn sich die beteiligten Rechtsvertreter über den Verlauf einig wer- den. Im Weiteren stehe es der Beschwerdeführerin frei, eine abschlies- sende Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine abschliessende Stellungnahme. E. Am 7. Juni 2012 zeigte der Präsident den Parteien an, das Gericht beab- sichtige, den in Aussicht gestellten Zwischenentscheid ohne Parteibeteili- gung an der Sitzung vom 4. Juli 2012 zu fassen. Mit Zwischenentscheid vom 4. Juli 2012 beschloss das SKE: "1. 1.1. -6- Der Antrag, der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 6. September 2011 sei aufzuheben und zur korrekten Eröffnung an diesen zurückzuweisen, wird abgewiesen. 1.2. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Zwischenentscheids ist das Verfah- ren bezüglich der Eventualbegehren fortzusetzen und der Beschwerde- gegnerin Frist zur Vernehmlassung zu den Eventualbegehren anzuset- zen. 1.3. Über die Kosten ist gesamthaft im verfahrensabschliessenden Urteil zu befinden." F. Mit Eingabe vom 10. September 2012 zeigte lic. iur. André Keller, Rechts- anwalt, einen Anwaltswechsel an und teilte dem SKE mit, dass er neu mit der Interessenvertretung der Beschwerdeführerin beauftragt sei. Gleichzei- tig legte er dem Schreiben die Substitutionsvollmacht bei. G.1. Nachdem der Zwischenentscheid vom 4. Juli 2012 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, forderte das SKE die Beschwerdegegnerin am 19. September 2012 auf, sich bis 12. Oktober 2012 zu den Eventualbegeh- ren vernehmen zu lassen. G.2. Am 11. Dezember 2012 liess die Beschwerdegegnerin innert zweifach er- streckter Frist die Stellungnahme zu den Eventualbegehren einreichen und beantragen: "Die Eventualbegehren seien abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." G.3. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 wurde die Vernehmlassung der Be- schwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde es ihr freige- stellt, bis 4. Februar 2013 dazu Stellung zu nehmen. Am 21. Mai 2013 liess die Beschwerdeführerin innert dreimalig erstreckter Frist eine Replik einrei- chen und mitteilen, dass sie weiterhin vollumfänglich an den Eventualbe- gehren vom 29. September 2011 festhalte. G.4. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihr frei gestellt, bis 14. Juni 2013 eine den Schriften- wechsel abschliessende Duplik abzugeben. Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Fristerstreckung. Am 24. Mai 2013 wurde diese bis 15. Juli 2013 gewährt. -7- H. Nach Absprache mit den Parteien teilte das SKE diesen mit Schreiben vom 29. Mai 2013 mit, dass die Augenscheinsverhandlung auf den 21. August 2013 angesetzt werde. Gleichzeitig wies das SKE darauf hin, dass der Schriftenwechsel mit der Duplik abgeschlossen sein solle. Den Parteien werde an der Augenscheinverhandlung vom 21. August 2013 Gelegenheit gegeben, Kommentare zu allfälligen Neuerungen in der Duplik mündlich vorzutragen. I. Am 21. August 2013 führte das SKE in Q. eine Augenscheinverhandlung durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2). J. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte dem SKE seine Honorarnote an der Verhandlung ein. Am 22. August 2013 liess E., Berater der Be- schwerdeführerin, dem SKE seine Honorarforderung zukommen. Glei- chentags reichte auch der Vertreter der Beschwerdegegnerin seine Kos- tennote ein, welche zudem die Rechnung seines Beraters, F., sowie die Rechnung der G. AG, S., enthielt. K. Mit Schreiben vom 10. September 2013 teilte das SKE den Parteien mit, dass es darauf verzichte, den Parteien einen Einigungsvorschlag zu unter- breiten, und in der Sache direkt entscheide. Gleichzeitig wurden den Par- teien die Honorarnoten gegenseitig zur Kenntnis gebracht. Auf allfällige Be- merkungen zu den Honorarnoten bis 23. September 2013 wurde seitens der Parteien verzichtet. L. Das SKE hat den Fall an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2013 abschlies- send beraten und entschieden. -8- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem Beitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, an- sonsten innert 30 Tagen seit Zustellung, beim verfügenden Organ Einspra- che erhoben werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG i.V.m. § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.100] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Beim Entscheid des Gemeinderates vom 6. September 2011 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist damit für die Behandlung der Beschwerde zu- ständig. 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse liegt bei der Eigentümerin der vom Beitragsplan erfassten Parzelle und Adressatin des Einspracheentschei- des vom 6. September 2011 zweifellos vor. 1.4. Auf die auch im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. den unangefochten gebliebenen Zwischenentscheid vom 4. Juli 2012; E.). 2. 2.1. Gemäss § 34 Abs. 2 BauG können die Gemeinden von den Grundeigentü- mern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und der Abwasserbeseitigung erhe- ben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Be- trieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben. Die Erhebung der Bei- träge und Gebühren wird von den Gemeinden und Gemeindeverbänden geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). -9- 2.2. Die Einwohnergemeinde Q. regelt die Finanzierung der Wasserversor- gungsanlagen im Wasserreglement (kurz: WR). Dieses wurde von der Ge- meindeversammlung am 6. Mai 1994 beschlossen und am 16. Mai 1994 vom zuständigen Regierungsrat genehmigt. Eine Änderung von §§ 48 und 49 WR wurde von der Gemeindeversammlung am 27. November 1998 be- schlossen, die vom BVU mit Ermächtigung des Regierungsrates am 1. Februar 1999 genehmigt wurde. Die Finanzierung der Abwasserbeseitigung regelt die Einwohnergemeinde Q. im Abwasserreglement (kurz: AR), welches von der Gemeindeversamm- lung am 23. Juni 1995 beschlossen wurde und vom Baudepartement mit Ermächtigung des Regierungsrates am 24. Juli 1995 genehmigt worden ist. Die von der Gemeindeversammlung am 27. November 1998 beschlosse- nen Änderungen der §§ 41, 42 und 45 AR wurden vom BVU mit Ermächti- gung des Regierungsrates am 1. Februar 1999 genehmigt. Es kann somit festgehalten werden, dass grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen vorliegt, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird (vgl auch Protokoll, S. 4 und 5). 2.3. Die vorliegend relevanten Bestimmungen im WR lauten wie folgt: "§ 48 Erhebung 1Grundeigentümerbeiträge werden erhoben für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von - Hauptwasserleitungen, die der Erschliessung des Baugebietes dienen - Wasserleitungen zu standortgebundenen Bauten ausserhalb des Bau- gebietes 2Werden im Rahmen der systematischen Erschliessung von Bauland Hauptwasserleitungen erstellt, geändert oder erneuert, so sind die Grund- eigentümer verpflichtet, nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirt- schaftlichen Sondervorteile Grundeigentümerbeiträge zu leisten. 3Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschlies- sung höchstens 70 %. 4Beim Bau von Leitungen ausserhalb der Bauzonen bemisst sich der Bau- beitrag nach Zahl, Grösse und Nutzungsart der angeschlossenen Bauten. 5Die Summe der Baubeiträge der Grundeigentümer darf nicht höher sein als die Kosten der neuen Leitung abzüglich der Leistung Dritter. 6Schuldner der Beiträge sind die Eigentümer der durch den Leitungsbau erschlossenen Grundstücke bzw. Bauten bei Beginn der öffentlichen Auf- lage des Beitragsplanes. 7Die Beiträge sind nach Massgabe der entstandenen Kosten, gegebenen- falls in Raten, fällig. Darüber entscheidet der Gemeinderat. Dieser kann aus wichtigen Gründen Stundung oder Zahlungserleichterung gewähren. 8Fällig gewordene Beiträge sind ab Fälligkeit zum Ansatz der Kantonal- bank für neue Gemeindedarlehen zu verzinsen. - 10 - § 49 Beitragsplan 1Beitragspflicht und Höhe der einzelnen Beiträge werden vor der Bauaus- führung aufgrund eines Kostenvoranschlages durch den Beitragsplan fest- gesetzt. Zuständig für dessen Aufstellung ist der Gemeinderat. Das Ver- fahren richtet sich nach den massgebenden kantonalen Vorschriften. 2Der Beitragsplan ist nach Publikation und schriftlicher Anzeige an die Zah- lungspflichtigen in der Gemeinde während dreissig Tagen öffentlich aufzu- legen. Er kann innert gleicher Frist mit Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission [SKE] angefochten werden. 3Ergeben sich nach der Bauausführung Mehrkosten von über zehn Pro- zent, so ist im gleichen Verfahren innerhalb eines Jahres nach Bauabrech- nung ein zusätzlicher Beitragsplan aufzustellen." Die einschlägigen Bestimmungen im AR lauten wie folgt: "§ 41 Anwendung Erschliessungsbeiträge werden von den Grundeigentümern erhoben für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von a) Abwasseranlagen, die der Erschliessung von Bauzonen dienen; b) Sanierungsleitungen c) von Leitungen zur abwassertechnischen Erschliessung standortgebun- dener Bauten ausserhalb des Baugebietes. § 42 Finanzierung durch Gemeindebeschluss 1Werden im Rahmen der systematischen Erschliessung von Bauland Ab- wasseranlagen erstellt, geändert oder solche erneuert, so sind die Grund- eigentümer verpflichtet, nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirt- schaftlichen Sondervorteile Grundeigentümerbeiträge zu leisten. 2Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschlies- sung höchstens zu 70 %. 3Die Beitragspflicht und Höhe der Grundeigentümerbeiträge werden vor der Bauausführung aufgrund eines Kostenvoranschlages durch den Bei- tragsplan festgesetzt. Zuständig für dessen Aufstellung ist der Gemeinde- rat. Das Verfahren richtet sich nach den massgebenden kantonalen Vor- schriften. § 43 Zahlungspflicht 1Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Beiträge gelten sinngemäss die massgebenden kantonalen Vorschriften. 2Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen Zahlungserleichterungen (Zahlungsaufschub, Stundung) gewähren. 3Die geschuldeten Beiträge sind ab Fälligkeit zu einem angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Sie werden im Falle einer Überbauung des Grund- stückes oder der Veräusserung sofort zur Zahlung fällig." 3. Im Rahmen des Generellen Wasserversorgungsplans (kurz: GWP) wurde die aus dem Jahr 1906 stammende Wasserleitung aus Altersgründen er- setzt. Diese Massnahme ermöglichte zugleich den Ringschluss zwischen der X-Strasse und dem Gebiet XZ. Im Zuge dieses Bauprojekts wurde zu- dem eine Meteorwasserleitung verlegt, die das Sauberwasser durch die X- Strasse zum Auslauf in das XV führt. - 11 - 4. 4.1. Baubeiträge (sogenannte Vorzugslasten) wie die hier zur Diskussion ste- henden Erschliessungsbeiträge sind Abgaben, die als Ausgleich jenen Per- sonen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirt- schaftlicher Sondervorteil erwächst (§ 34 Abs. 2bis BauG; Andreas Baumann/Ralph van den Bergh/Martin Gossweiler/Christian Häuptli/Erika Häuptli-Schwaller/Verena Sommerhalder Forestier, Kommentar zum Bau- gesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [nachfolgend Baugesetzkommen- tar], § 34 BauG N 25 ff.; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalab- gabenrechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungs- recht [ZBl] 2003, S. 510 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, All- gemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 2647). 4.2. Der Sondervorteil wird in der Praxis regelmässig anhand schematischer, der Durchschnittserfahrung entsprechender Massstäbe bemessen. Das ist zulässig und wird allgemein anerkannt (BGE 110 Ia 209 mit Hinweis; Häfe- lin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2655). Dabei gelten als Erfahrungssätze die Vermutungen, dass die erstmalige, gesetzeskonforme (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG) Erschliessung oder auch nur eine objektiv bessere und komfortab- lere Erschliessung den betreffenden Parzellen einen wesentlichen wirt- schaftlichen Sondervorteil vermitteln. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die erwähnten Massstäbe nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr zu rechtfertigenden Ergebnis führen und dass sie keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (AGVE 2002 S. 496, m.w.H.). 4.3. Die Vorteile müssen allfällige Nachteile übersteigen und zudem realisier- bar, also in Geld umsetzbar sein, wobei eine sofortige Realisierung nicht erforderlich ist. Zu beachten ist, dass der Sondervorteil dem Grundstück des Pflichtigen als solchem erwachsen muss und in einer Werterhöhung liegt, die objektiv messbar erscheint (objektive Methode), also nicht ledig- lich in subjektiven Verhältnissen des gegenwärtigen Eigentümers begrün- det ist (AGVE 2002 S. 496, m.w.H.). Der durch die Erschliessung geschaf- fene Vorteil darf aber nicht nur theoretischer Natur sein, sondern muss ob- jektiv gesehen realisierbar sein. Unerheblich ist indessen, ob der durch die Erschliessung betroffene Grundeigentümer den Mehrwert durch Überbau- ung oder Verkauf des Grundstückes in Geld umsetzt. Massgeblich ist ein- zig, ob eine zonenmässige Überbauung öffentlich-rechtlich realisierbar ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 3.2.1.). - 12 - 4.4. Grundstücke müssen, um baulich genutzt werden zu können, ausreichend erschlossen sein (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung [RPG; SR 700] vom 22. Juni 1979). Für die Beurteilung der Frage, ob eine ausreichende Erschliessung vorliegt, sind die einzelnen Grundstücke nach der groberschliessungsmässigen Zugehörigkeit in sogenannte Er- schliessungseinheiten zusammenzufassen. Dabei sind jeweils erschlies- sungsmässig zusammengehörende Gebiete auszuscheiden. Die Abgren- zung dieser Räume ergibt sich aus den Zonenvorschriften, den topographi- schen Gegebenheiten und den Vorgaben übergeordneter Planwerke (Ent- scheid der Schätzungskommission 4-EB.2004.50028 vom 28. März 2006 in Sachen M.K. gegen Einwohnergemeinde R., Erw. 3.1.2, mit Verweis auf AGVE 1990 S. 177). Es gilt, dass, soweit das gesamte in den Beitragspe- rimeter einbezogene Gebiet als ungenügend erschlossen bezeichnet wer- den muss, dies für sämtliche Grundstücke zutrifft. Auch bereits überbaute Parzellen können nämlich nicht allein deswegen, weil die bestehenden Er- schliessungsbauten für ihre bisherigen Bedürfnisse genügten, als ausrei- chend erschlossen bezeichnet werden (AGVE 2002 S. 497; AGVE 1990 S. 177; AGVE 1982 S. 155). 4.5. Während hinsichtlich bisher baulich ungenutzter Parzellen der Bau von Er- schliessungsanlagen Voraussetzung dafür ist, dass sie überhaupt überbaut werden können (Art. 22 RPG; § 32 Abs. 1 lit. b BauG), sind die bestehenden Gebäude durch die Besitzstandsgarantie (§ 68 BauG) geschützt. Die ein- wandfreie Erschliessung bewirkt somit auf den ersten Blick lediglich, aber immerhin, dass Um- und Neubauten möglich werden. Die Beitragserhe- bung für die Erschliessung ist aber grundsätzlich ein einmaliger Vorgang. Entsprechend kann die Möglichkeit, eine bestehende Baute abzureissen und durch einen Neubau zu ersetzen, nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Daraus ergibt sich, dass durch die erstmalige, gesetzeskonforme Erschliessung eines Gebiets sowohl die darin liegenden überbauten wie unüberbauten Grundstücke in den Genuss eines Sondervorteils gelangen (die Frage, ob sich Sondervorteile im Ausmass unterscheiden, ist auf der Stufe der internen Aufteilung zu prüfen; zum Ganzen: AGVE 2002 S. 497, m.w.H.). 4.6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es für den Entscheid dar- über, ob einem Grundstück durch die Erschliessungsanlage ein Sondervor- teil zukommt, nicht auf die momentane Nutzung einer Parzelle ankommen kann. Es ist von den sich durch die Erstellung der Erschliessungsanlagen bietenden Chancen auszugehen. - 13 - 4.7. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie ist festzuhalten, dass der Gemeinde bei der Bestimmung der Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zukommt, zumal die Rechtsetzungsaufgabe im Erschliessungsabgaberecht aus- drücklich den Gemeinden zukommt (§ 34 Abs. 3 BauG). Das SKE hat die vorinstanzlichen Entscheide daher zwar grundsätzlich vollumfänglich zu überprüfen, gleichzeitig hat es aber unter den gegebenen Voraussetzun- gen darauf zu achten, dass es nicht leichthin sein Ermessen anstelle des- jenigen der Vorinstanz setzt. Das Gericht auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zurückhaltung. Soweit diese sachlich vertret- bar erscheinen und das Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen wurde, verzichtet das SKE entsprechend auf eine Berichtigung (AGVE 2002 S. 495, m.w.H.). 5. 5.1. Der Beitragsplan belastet die Parzelle aaa sowohl hinsichtlich der Entwäs- serung (Bau einer Sauberwasserleitung) als auch der Wasserversorgung mit Beiträgen. Für jedes Werk ist ein separater Beitragsplan erforderlich (AGVE 1999 S. 559). Daher ist vorab für beide Bauprojekte getrennt zu prüfen, ob deren Erstellung grundsätzlich geeignet war, einen Sondervor- teil auszulösen und der Beschwerdeführerin zu Recht Beiträge auferlegt wurden (Protokoll, S. 5). 5.2. Mit dem Bauvorhaben wurde im betroffenen Gebiet erstmals eine Sauber- wasserleitung erstellt und das Teil-Trennsystem eingeführt. Es handelt sich bei der Sauberwasserleitung um einen Neubau, also um eine Erstellung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauG. Damit wird erstmals eine dem Generellen Entwässerungsplan (kurz: GEP) entsprechende Erschliessung vorgenom- men. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine solche erstmalige normkonforme Erschliessung den betreffenden Parzellen einen wesentli- chen wirtschaftlichen Sondervorteil vermittelt (AGVE 2002 S. 493). Die Er- stellung der fraglichen Sauberwasserleitung ist daher grundsätzlich geeig- net, für die im Perimeter liegenden Grundeigentümer einen wirtschaftlichen Sondervorteil zu schaffen. 5.3. Wassermässig war die X-Strasse bereits seit 1906 erschlossen. Der GWP sieht aber nach 80 Jahren einen Ersatz aus Altersgründen vor. Gemäss § 48 Abs. 1 WR werden Beiträge für die Erstellung, Änderung und Erneue- rung von Erschliessungsanlagen erhoben. Jedoch ist nicht massgebend, ob der Bau der Wasserleitung als Erneuerung oder Änderung zu qualifizie- ren ist, sondern ob durch die bauliche Massnahme ein wirtschaftlicher Son- dervorteil entstanden ist (Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] - 14 - WBE.2008.128 vom 5. Mai 2009 in Sachen Einwohnergemeinde M. gegen C.B., Erw.3.). Mit dem Ersatz der Wasserleitung wurde erstmals ein Ringschluss zwi- schen der X-Strasse und dem XZ realisiert. Vorliegend genügte die beste- hende Wasserleitung mit einem Durchmesser von 125 mm auch von ihrer Dimensionierung her den Anforderungen an den GWP nicht mehr und wurde durch eine leistungsfähigere Leitung ersetzt (vgl. nachfolgend Erw. 7.3.2.). Muss aufgrund eines wachsenden Siedlungsgebietes und zur Si- cherstellung einer unbeeinträchtigten Wasserversorgung die Wasserlei- tung durch eine grösser dimensionierte ersetzt werden, so kommen alle Anlieger in den Genuss der verbesserten neuen Trinkwasserversorgung. Auf diese Weise können allfällige Beeinträchtigungen effektiv oder vorbeu- gend vermieden werden. Somit sind die mit dem Bau der GWP-konformen Trinkwasserleitung vorgenommenen Änderungen grundsätzlich ebenfalls geeignet, für die im Perimeter liegenden Parzellen einen wirtschaftlichen Sondervorteil zu schaffen (Protokoll, S. 6). 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Erstellung der fragli- chen Sauberwasserleitung als auch der Ersatz der Wasserleitung grund- sätzlich geeignet sind, den betroffenen Parzellen einen wirtschaftlichen Sondervorteil zu verschaffen. 6. 6.1. Ist ein Erschliessungsprojekt - wie hier - geeignet, bei den betroffenen Grundeigentümern einen Mehrwert zu generieren, so sind im weiteren Ver- lauf des Verfahrens materiell regelmässig drei Stufen zu prüfen. Erstens kann es darum gehen, ob das betroffene Grundstück überhaupt zu Recht in den Beitragsperimeter einbezogen wurde. Als zweites können Meinungs- verschiedenheiten über das vom Gemeinwesen zu tragende Kostenbetreff- nis und dasjenige der Gesamtheit der Grundeigentümer bestehen. Schliesslich ist dieses letztere unter die einzelnen Grundeigentümer aufzu- teilen (Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, a.a.O., § 34 BauG N 41; Entscheid der Schätzungskommission 4-EB.2004.50063 vom 31. Ja- nuar 2007 in Sachen H. gegen B., Erw. 5.1.; VGE BE.1999.00263 vom 26. Juni 2001 in Sachen J. und Z., S. 7, Erw. II/2). 6.2. Soweit ein Beschwerdeführer die Beitragsleistung als Ganzes bestreitet, prüft das SKE in Anwendung des Grundsatzes "in maiore minus" jeweils sämtliche drei Stufen. In jenen Bereichen, in denen der Beschwerdeführer keine Unzulänglichkeiten sieht, nimmt das Gericht jedoch nur eine summa- rische Prüfung vor und korrigiert lediglich offensichtliche Mängel (Entscheid - 15 - der Schätzungskommission 4-EB.2003.50003 vom 17. Februar 2004 in Sa- chen H.J.M., Erw. 3; vgl. auch AGVE 1996, S. 440). 7. Es ist also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht in den Beitrags- perimeter einbezogen und der Perimeter korrekt abgegrenzt worden ist. 7.1. 7.1.1. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es sei klar, dass das in den Perimeter einbezogene Gebiet bereits vollständig erschlossen war. Dies zeige sich auch am gewährten "Überbauungsrabatt". Die bestehende 125er-Leitung hätte für die Trink- bzw. Löschwasserversorgung des Ge- biets vollends gereicht. 7.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, dass der Perimeter nicht als bereits vorher "vollständig erschlossen" bezeichnet werden könne. Dies treffe nur bezüglich Brauchwassers zu, jedoch nicht betreffend Meteorwas- ser. Die alte Trinkwasserleitung habe jedoch ersetzt werden müssen, was nach der massgebenden reglementarischen Grundlage ebenfalls zur Erhe- bung von Beiträgen berechtige. 7.2. 7.2.1. Gestützt auf das vorliegende Bauprojekt wurde in der X-Strasse erstmals eine Sauberwasserleitung erstellt (Erw. 5.2.). Ob ein einzelnes Grundstück genügend erschlossen ist, beurteilt sich nach der groberschliessungsmäs- sigen Zugehörigkeit. Soweit ein Gebiet unzureichend erschlossen ist und daher in den Beitragsperimeter einbezogen wurde, trifft dies auch für sämt- liche darin liegenden Parzellen zu (Erw. 4.4.; Protokoll, S. 6 und 7). Die Parzelle aaa stösst an die X-Strasse an. Sie liegt damit offensichtlich im Einzugsbereich der neuen Sauberwasserleitung. Das Gebiet als Gan- zes - und damit auch die Parzelle aaa - war bis zu diesem Ausbau nicht GEP-konform erschlossen. Das Grundstück wurde also zu Recht in den Beitragsperimeter Sauberwasser einbezogen. 7.2.2. Im Vergleich zur entwässerungsmässigen Erschliessung stellt sich die Si- tuation in Bezug auf das Trinkwasser anders dar. Die seit 1906 bestehende Wasserleitung wies einen Durchmesser von 125 mm auf. Das in Frage ste- hende Gebiet war somit zwar wassermässig erschlossen, entsprach jedoch nicht mehr dem GWP. Gestützt auf den GWP wurde im Rahmen des Bau- projekts eine neue Leitung mit einer Nennweite von 150 mm erstellt. Wie - 16 - bereits ausgeführt wurde (Erw. 5.3.), sind die mit dem Ersatz der Wasser- leitung vorgenommenen Änderungen geeignet, den im Einzugsbereich der Leitung liegenden Parzellen und somit auch der Parzelle aaa einen wirt- schaftlichen Sondervorteil zu verschaffen. Auch hier erfolgte die Beitrags- belastung grundsätzlich zu Recht. 7.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Parzelle aaa sowohl aus dem Bau der Sauberwasserleitung als auch aus dem Projekt betreffend die Wasserleitung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwachsen ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie in die Perimeter der beiden Werke einbe- zogen worden ist. 7.3. 7.3.1. In einem Parallelverfahren wurden verschiedene Mängel der Beitragsperi- meter Wasserversorgung und Sauberwasser gerügt. Das Gericht hielt diese Vorhalte teilweise für gerechtfertigt. Soweit weisen die beiden Peri- meter daher offenkundige Mängel auf, die im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (Erw. 6.2.). 7.3.2. Grundsätzlich gelten betreffend Perimetergrenzziehung für Werkleitungen die gleichen Prinzipien wie bei Strassen. Massgebend ist der wirtschaftliche Sondervorteil, der den in den Perimeter einbezogenen Grundeigentümern entsteht (AGVE 2005 S. 414). Stösst ein Grundstück an zwei oder mehr Strassen an, wird es hinsichtlich der Erschliessung ideell bzw. rechnerisch aufgeteilt und hat sich an den Kosten aller Strassen zu beteiligen. Dabei ist zu beachten, dass Teilflächen nicht doppelt belastet werden. Regelmässig wird die ideelle Aufteilung mit Hilfe der Winkelhalbierenden bei Eckgrund- stücken und der Mittellinie bei parallelen Strassenzügen getroffen (AGVE 2006 S. 95; AGVE 1990 S. 179; AGVE 1981 S. 157; Armin Knecht, Grund- eigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Diss., Aarau 1975, S. 70). Dies hat auch für Werkleitungen zu gelten. 7.3.3. Das Bauprojekt Wasserversorgung erstreckt sich von der westlichen Grenze der Parzelle bbb der X-Strasse entlang bis zum XZ. Wie dem Bei- tragsplan Wasserversorgung entnommen werden kann, wurde die Parzelle ccc nicht in den Beitragsperimeter einbezogen. Vorliegend verläuft sowohl in der Strassenparzelle ddd als auch in der X-Strasse eine Trinkwasserlei- tung. Die Parzelle ccc stösst an zwei Trinkwasserleitungen an. Es ist daher das Prinzip der Winkelhalbierenden anzuwenden und der an die X-Strasse angrenzende Teil der Parzelle in den Beitragsperimeter einzubeziehen (vgl. auch AGVE 2006 S. 95). - 17 - Dasselbe gilt analog für die Parzelle eee. 7.3.4. Da auch die Parzelle fff an die Strassenparzelle ddd und somit wie die Par- zelle ccc an zwei Trinkwasserleitungen anstösst, gilt hier in konsequenter Umsetzung umgekehrt dasselbe wie bei der Parzelle ccc. Bei der Parzelle fff ist ebenfalls die Winkelhalbierende anzuwenden und der entsprechende Teil der Parzelle aus dem Beitragsperimeter zu entlassen. 7.3.5. Auf dem Beitragsplan Wasserversorgung ist weiter ersichtlich, dass die Parzelle ggg nicht in den Beitragsperimeter aufgenommen worden ist. Als direkte Anstösserin an die Trinkwasserleitung in der X-Strasse erwächst ihr aber ebenfalls ein wirtschaftlicher Sondervorteil aus dem Projekt. Sie ist daher ebenfalls in den Beitragsperimeter Wasserversorgung einzubezie- hen. 7.3.6. Schliesslich wurde die Parzelle hhh gemäss Beitragsplan Wasserversor- gung sowie gemäss Beitragsplan Sauberwasser von der Beitragspflicht ausgenommen. Diese Fläche dient der Erschliessung der unterirdischen Parkierungsanlage. Die Parzelle hhh wurde im Rahmen der Parzellierung eigens für die Erschliessung der Parzellen aaa, iii und jjj ausgeschieden und dient einzig der internen Erschliessung. Sie ist aus diesem Grund wie jede Hauszufahrt sowohl in den Beitragsperimeter Wasserversorgung als auch in den Beitragsperimeter Sauberwasser einzubeziehen. Im Übrigen war die Parzelle hhh in früheren Versionen der Beitragspläne bereits ent- halten gewesen. Offenbar ging auch die Beschwerdegegnerin ursprünglich davon aus, dass sie in den Beitragsperimeter gehört. 7.3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parzellen ccc und eee unter Anwendung der Winkelhalbierenden in den Beitragsperimeter Wasserver- sorgung einzubeziehen sind. Zudem ist bezüglich des Beitragsperimeters Wasserversorgung bei der Parzelle fff ebenfalls die Winkelhalbierende an- zuwenden. Auch die Parzellen ggg und hhh gehören in den Beitragsperi- meter Wasserversorgung. In Bezug auf den Beitragsperimeter Sauberwasser ist festzuhalten, dass dieser um die Parzelle hhh zu erweitern ist. 8. Weiter muss der vom Gemeinwesen zu tragende Kostenanteil ermittelt werden. - 18 - 8.1. Gemäss Bericht "Anpassung nach Auflage vom 13. September 2011" tra- gen die Grundeigentümer die Erstellungskosten Sauberwasser zu einem Anteil von 70 % und die Erstellungskosten Trinkwasser zu einem Anteil von ebenfalls 70 %. Das Gemeinwesen trägt somit einen Anteil von je 30 %. Demzufolge hat der Gemeinderat in Ausübung des ihm durch § 48 Abs. 3 WR und § 42 Abs. 2 AR eingeräumten Ermessens den Grundeigentümern den bei Werken der Groberschliessung maximal zulässigen Kostenanteil auferlegt. 8.2. 8.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Anteil der Gemeinde sei auf 70 %, jener der Grundeigentümer auf 30 % festzulegen. Sie macht geltend, dass gemäss § 42 Abs. 2 AR und § 48 Abs. 3 WR die Kostenbeteiligung jeweils höchstens 70 % betrage. Die unabhängig vom Einzelfall erfolgte Festle- gung auf den Maximalansatz zu Lasten der Grundeigentümer stelle eine gemeinderätliche Pflichtverletzung hinsichtlich des ihm zustehenden Er- messens dar, was gegen Bundesrecht verstosse. Das Gemeinwesen könne sich dabei nicht darauf berufen, dass alle bisherigen Beitragspläne auf diesem Schlüssel beruht hätten. Zusätzlich liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass insbeson- dere im Beitragsplan "XY" von 1997 Kosten verteilt worden seien, die durch die Verlegung einer 125er-Leitung, also Feinerschliessung, entstanden seien. Der Gemeindeanteil habe im Beitragsplan "XY" hinsichtlich der zu ersetzenden Trinkwasserleitung 100 % und hinsichtlich der neu verlegten, ebenfalls der Feinerschliessung dienenden Trinkwasser- bzw. Kanalisati- onsleitungen 25 % betragen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Ge- meinde bei einer reinen Feinerschliessung einen Leitungsersatz vollum- fänglich auf die kommunale Kasse genommen und an die neu erstellten Leitungen immerhin einen Viertel bezahlt habe. 8.2.2. Die Beschwerdegegnerin liess dazu ausführen, dass es sich sowohl bei der Sauberwasserleitung als auch bei der Wasserleitung um Leitungen der Groberschliessung handle, die jedoch gleichzeitig auch der Feinerschlies- sung dienen würden. Beim Erschliessungsprojekt handle es sich daher um eine Mischung aus Grob- und Feinerschliessung. Aus diesem Grund sei die reglementarische Maximalbelastung der Grundeigentümer mit 70 % der Kosten gerechtfertigt. Zu den von der Beschwerdeführerin angesprochenen anderen Erschlies- sungsprojekten hält die Beschwerdegegnerin fest, dass daraus nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden könne. Selbst wenn die Beiträge in der Vergangenheit im einen oder anderen vergleichbaren Fall nicht im - 19 - reglementsgemässen Prozentsatz erhoben worden wären, könnte die Be- schwerdeführerin daraus keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Un- recht " ableiten, denn die – allfällige – Abweichung in einem einzigen oder einigen wenigen Fällen verleihe keinen solchen Anspruch. 8.3. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG; SR 843) vom 4. Oktober 1974 wird unter Groberschliessung die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich - unter anderem - Wasser- und Abwasserleitungen, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 WEG umfasst die Feinerschliessung den An- schluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschlies- sungsanlagen mit Einschluss von öffentlichen Leitungen, nicht aber die Zu- und Wegleitungen vom und zum einzelnen Grundstück. Die Feinerschlies- sung schafft den Zustand erschlossenen Baulandes (vgl. Peter Hänni, Pla- nung-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 258 f.; AGVE 2001 S. 245). Die Feinerschliessung umfasst die ausschliesslich für die Erschliessung der Einzelparzellen dimensionierten Versorgungsleitungen. Werden durch die Leitung keine Grundstücke mehr direkt erschlossen, liegt keine Fein- erschliessung mehr vor, sondern eine Grob- oder Basiserschliessung (AGVE 1999 S. 562). In der neueren Lehre und Rechtsprechung wird vermehrt davon ausgegan- gen, dass die Unterscheidung des Art. 4 WEG auf das gesamte Bundes- recht anzuwenden sei (Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bau- land, Diss., Bern 1997, S. 34 mit Hinweisen; AGVE 1998 S. 192). 8.4. 8.4.1. Vorliegend wurde von der Einfahrt aus dem Gebiet XZ bis zum Anschluss am XV eine Sauberwasserleitung mit einer Nennweite von 300 mm auf ei- ner Länge von 183 m bzw. einer Nennweite von 500 mm auf einer Länge von 35 m eingebaut. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen die Gebiete "XZ" und "XU" ebenfalls an die Sauberwasserleitung angeschlossen werden (Technischer Bericht zum Bauprojekt vom 3. November 2008, S. 2; ge- meinsame Beilage D4). 8.4.2. Die Trinkwasserleitung wurde in der X-Strasse auf einer Länge von 230 m erneuert. Die alte Leitung hatte einen Durchmesser von 125 mm und wurde durch eine Leitung mit der Nennweite von 150 mm ersetzt (Technischer Bericht zum Bauprojekt vom 3. September 2008, S. 1; gemeinsame Beilage - 20 - D4; Protokoll, S. 6). Im Rahmen des Bauprojekts wurde zugleich ein Ring- schluss zwischen der X-Strasse und dem Gebiet "XZ" realisiert. Dadurch konnte die Versorgungssicherheit erhöht werden. Wie auf dem Situations- plan zum Bauprojekt (gemeinsame Beilage D1) ersichtlich ist, sollen auch bezüglich Wasserleitung weitere Gebiete an die Leitung in der X-Strasse angeschlossen werden. 8.4.3. Zusammenfassend handelt es sich bei beiden Leitungen unstrittig um An- lagen der Groberschliessung, die im Einzugsbereich der Ausbaustrecke aber gleichzeitig den Anstössern auch die notwendige Feinerschliessung bieten. Sie weisen somit eine Mischfunktion auf. 8.5. 8.5.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bei der Anwendung von § 48 Abs. 3 WR und von § 42 Abs. 2 AR ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie ist festzuhalten, dass das SKE die vorinstanzlichen Entscheide zwar grundsätzlich vollumfäng- lich überprüft, gleichzeitig aber darauf achtet, dass es nicht leichtfertig sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzt (Erw. 4.7.). 8.5.2. Durch das Ermessen erhalten die Verwaltungsbehörden einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall. Wird den Behörden Ermessen eingeräumt, sind sie in ihren Entscheiden nicht völlig frei. Sie sind vielmehr an die Ver- fassung gebunden und müssen das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhält- nismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interes- sen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 441). 8.5.3. Wie ausgeführt (Erw. 8.4.3.) liegen Groberschliessungsleitungen mit gleichzeitigen Feinerschliessungsfunktionen vor. Die kommunalen Regle- mente sehen dafür einen Gemeindeanteil von mindestens 30 % vor. Mit dem Minimalanteil begnügen sich auch die beiden strittigen Beitragspläne, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Es bleibt zu untersuchen, ob der Gemeindeanteil vorliegend vom Gemeinderat Q. höher hätte angesetzt werden müssen. Grundlage der Beitragspflicht ist die Erschliessung. Sie ermöglicht die Nut- zung von Land als Bauland und verschafft dessen Eigentümer einen ganz erheblichen Wertzuwachs. Deswegen kamen die Gesetzgeber bei Bund, Kanton und Gemeinde zur Auffassung, dass es sich rechtfertige, wenn diese die anfallenden Erschliessungskosten schwergewichtig zu tragen - 21 - hätten. Bei Feinerschliessungen ist heute eine 100prozentige Kostenüber- wälzung auf die privaten Nutzniesser zulässig und verbreitet, während sich die Gemeinde noch nach dem früheren, mittlerweile aufgehobenen Bauge- setz vom 2. Februar 1971 an jeder Erschliessung mit mindestens einem Drittel zu beteiligen hatte (§ 31 Abs. 2 aBauG). Ausgangspunkt der Kosten- verteilung zwischen öffentlichen und privaten Interessen ist also die grund- sätzliche Kostenpflicht der privaten Nutzniesser. Die Höhe des Gemeindeanteils bemisst sich in erster Linie nach zusätzli- chen Nutzungen der strittigen Erschliessungsanlagen über den Kreis des Beitragsperimeters hinaus. Dieser Wert lässt sich indessen nicht mathema- tisch exakt bestimmen. Hinzu kommt, dass beispielsweise ein grösserer Leitungsdurchmesser keine proportionalen Mehrkosten verursacht. Der Gemeindeanteil lässt sich deshalb nicht einfach aus den "Erweiterungsflä- chen" ausserhalb des Perimeters herleiten. Der Versorgungssicherheitsge- winn durch einen Ringschluss lässt sich nicht genau beziffern. Zudem pro- fitieren davon auch die Beitragspflichtigen im Perimeter. Einen Anhalts- punkt gibt der gesetzgeberisch von den kommunalen Reglementen aus dem Bundesrecht übernommene Mindestanteil von 30 % für Groberschlies- sungen. Es darf davon ausgegangen werden, dass Mehrdimension und Durchleitungsfunktion einer Groberschliessungsleitung durch den 30pro- zentigen Gemeindeanteil gedeckt werden. Eine Erhöhung desselben drängte sich funktional nur auf, wenn weitere öf- fentliche Interessen ersichtlich wären oder zumindest geltend gemacht wür- den. Denkbar wären unter diesem Titel beispielsweise eine überkommu- nale Transportfunktion oder Sonderbestandteile ohne Feinerschliessungs- funktion (z.B. Regenklärbecken). Derartige Gründe wurden dem Gericht weder vorgetragen noch waren sie aus den Projektakten oder dem GEP bzw. dem GWP ersichtlich. Nach Auffassung der Fachrichter des SKE gibt es von der Funktion her keinen Anlass, den Gemeindeanteil zu erhöhen und schon gar nicht auf das geforderte ausserordentliche Mass von 70 %. Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass beim Trinkwasser noch die von der Gemeinde voll getragenen Grabungskosten von Fr. 28'455.00 zu berücksichtigen sind, was den Gemeindeanteil auf rund 40 % erhöht (Protokoll, S. 5). 8.5.4. Eine Erhöhung des Gemeindeanteils über das reglementarische Mindest- mass hinaus könnte weiter im Raum stehen, wenn der Gemeinderat eine kommunale Praxis dazu entwickelt hätte, wann und unter welchen Voraus- setzungen sich die Gemeinde in einem höheren, "überreglementarischen" Mass an einer Groberschliessung beteiligen würde. Der Gemeinderat stellt solches in Abrede. Er macht im Gegenteil geltend, sich immer mit dem Mi- nimalansatz begnügt zu haben. In Bezug auf Groberschliessungsanlagen - 22 - sind dem Gericht keine anderen Hinweise bekannt oder auch nur behaup- tet. Ob im Fall der von der Beschwerdeführerin angeführten Feinerschlies- sungsanlage XY die reglementarischen Vorgaben eingehalten wurden oder sich der damalige Gemeinderat allzu grosszügig zeigte, kann auf sich be- ruhen, weil es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zumindest dann nicht gibt, wenn der Gemeinderat im aktuellen Fall gewillt ist, regle- mentskonform Abgaben zu erheben. Das Gericht kann und darf ihn nicht unter Berufung auf früheres Unrecht daran hindern. Der Grundsatz der Ge- setzmässigkeit der Verwaltung geht in diesem Fall dem Rechtsgleicheits- prinzip vor (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 518). 8.5.5. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin für den reglementarisch minimalen Gemeindeanteil ist reglementsgemäss und sachlich vertretbar. Dem Ge- meinderat kann auch keine Unterschreitung des pflichtgemässen Ermes- sens vorgehalten werden. Er durfte sich mit dem Minimalanteil begnügen, wie er es bei "normalen" Groberschliessungen immer gemacht hat. Das Gericht verzichtet unter diesen Umständen auf eine Erhöhung des Gemein- deanteils. 9. In einem nächsten Schritt ist die Aufteilung unter den Grundeigentümern zu überprüfen. 9.1. Die Kostenverteilung unter den Privaten erfolgt nach bestimmten Abstu- fungskriterien, die - soweit sie nicht bereits vom Gesetzgeber zumindest beispielhaft umschrieben wurden - von der anwendenden Behörde festzu- legen sind. Vorliegend wurden als Verteilkriterien herangezogen: Grund- stückfläche, Ausnützungsziffer (kurz: AZ), Direktanstösser/Hinterlieger o- der überbaut/unüberbaut (vgl. Bericht Anpassung nach Auflage vom 13. September 2011). Dies sind alles durchaus taugliche Abgrenzungskri- terien, deren Anwendung der gängigen Praxis entspricht. Es sei ein weiteres Mal an die gerichtliche Zurückhaltung in der Ermes- senskontrolle erinnert (Erw. 4.7. und 8.5.1.). 9.2. Gemäss Bericht vom 8. August 2008 wurde zuerst für die Parzelle aaa eine AZ von 0.6 eingesetzt. Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 (vgl. oben C.4.) zeigte die Beschwerdegegnerin unter anderem eine Änderung der AZ an. Sie teilte der Beschwerdeführerin mit, es sei von folgenden Daten auszu- gehen: - 23 - Grundlagendaten Festgesetzte bauli- Machbare bauliche che Dichte Dichte Parzelle Baubereich Landfläche m2 BGF AZ m2 BGF AZ aaa A1 2400 2300 0.96 2040 0.90 Mit Schreiben vom 8. August 2011 teilte die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin mit, dass die Berechnung der Beiträge nicht korrekt er- folgt und der Beitragsplan entsprechend anzupassen sei (vgl. C.6.). In der Folge präsentierte die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 6. Septem- ber 2011 folgende Daten: Grundlagendaten Festgesetzte bauli- Machbare bauliche che Dichte Dichte Parzelle Baubereich Landfläche m2 BGF AZ m2 BGF AZ aaa A1 2400 2300 0.96 2040 0.85 9.3. 9.3.1. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass das Schreiben vom 19. Juli 2011 für die Parzelle iii keine Bruttogeschossfläche unter dem Titel "machbare bauliche Dichte" ausgewiesen habe. Das sei aber falsch, da auch die Parzelle iii von der Abparzellierung betroffen sei. Im Weiteren seien auch Fehler bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Auswirkun- gen der Parzellierung unterlaufen. Gemäss "Gestaltungsplan / Erläute- rungsbericht gemäss Art. 47 RPV" (gemeinsame Beilage C3) umfasse der Perimeter folgende Flächen: Parzelle Fläche m2 Grundeigentümer eee 548 H. aaa 4151 A. AG und weitere kkk 40 EG I. iii 8242 EG I. Im Erläuterungsbericht gemäss Art. 47 RPV zum Gestaltungsplan XW sei zudem auf Seite 10 Folgendes ausgeführt: "Die baurechtlichen Bestimmungen werden hinsichtlich der zulässigen Ge- schosszahl und der maximalen Dichte im Rahmen des gesetzlichen Rah- mens präzisiert. Anhand der maximal möglichen Bruttogeschossfläche BGF pro Baufeld ergibt sich eine Ausnützungsziffer von insgesamt höchs- tens 0.69 (max. 9'000 m 2 BGF, Landfläche 13'000 m 2)." Gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Gestaltungsplan sei somit eine AZ von theoretisch höchstens 0.69 möglich. Im Weiteren seien auch die in § 7 der Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan XW festgehaltenen Angaben betreffend die "Maximale Dichte" zu berücksichtigen. Auch sei zu beachten, dass die Fläche, über - 24 - die der Gestaltungsplan erlassen worden sei, vermessungstechnisch um- gestaltet worden sei. Diese Mutation führe zu neuen Flächenmassen, die sich wiederum auf die AZ auswirken. Für die Parzelle aaa würde demnach eine AZ von höchstens 0.75 gelten. 9.3.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die dem Beitragsplan zugrunde gelegte Ausnützungsberechnung (gemäss Bericht "Anpassung nach Auflage vom 13. September 2011") sich auf den Gestaltungsplan XW stütze. Danach liege der Baubereich A1 in der Parzelle aaa. Ohne Anrech- nung der Unter-, Dach- und Attikageschosse könnten in diesem Bereich maximal 2'300 m2 BGF erstellt werden. Dies würde bei der Fläche der Par- zelle aaa von 2'403 m2 einer Ausnützung von 0.96 entsprechen. Der Bei- tragsplan gehe aber unter Berücksichtigung der gestalterischen Qualität, welche die Überbauung im Gestaltungsplanperimeter bieten müsse, ledig- lich von einer möglichen BGF von 2'040 m2 aus (was einer AZ von 0.85 entspricht). Im Weiteren führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der Erläuterungsbe- richt zum Gestaltungsplan auf Seite 10 zwar tatsächlich festhalte, dass eine maximale Ausnützung von 0.69 realisierbar sei. Dies widerspreche der im Beitragsplan berücksichtigten höheren Ausnützung jedoch nicht, denn die für den Gesamtperimeter des Gestaltungsplans abgeschätzte Maximalaus- nützung von 0.69 erfasse auch die gemäss Plan nicht überbaubaren Bach- und Strassenparzellen. Zur Parzellierung hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die Fläche der Parzelle aaa seit der Abtrennung der Bachparzelle 2'403 m2 betrage. Von dieser Fläche gehe auch die aktuelle Version des Beitragsplans aus. 9.4. Die AZ berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen Wohnfläche und Grundstücksfläche und legt grundsätzlich fest, in welchem Umfang ein Grundstück genutzt werden darf (§ 50 BauG i.V.m. § 32 Bauverordnung [BauV; SAR 713.121] vom 25. Mai 2011). Sie gibt somit die maximal mög- liche Nutzung einer Parzelle an. Wird die AZ als Abgrenzungskriterium bei- gezogen, so ist stets die Ausnützungsmöglichkeit massgebend. Ob die AZ dann tatsächlich auch voll ausgeschöpft wird, spielt keine Rolle. In der ersten Version des Beitragsplans vom 8. August 2008 (vgl. Übersicht auf S. 5) wurde von den AZ ausgegangen, wie sie die einzelnen Parzellen aufgrund ihrer Zonenzugehörigkeit gemäss der kommunalen Bau- und Nut- zungsordnung (BNO) aufwiesen. Der Gestaltungsplan XW blieb zu diesem Zeitpunkt noch unberücksichtigt. Die vorliegend strittigen Beitragspläne be- rücksichtigen - wie eben ausgeführt - nicht nur die Flächen, sondern als zusätzliches, feineres Kriterium die Nutzungsintensität, also die AZ. Es liegt - 25 - nun auf der Hand, dass die durch den Gestaltungsplan, auch für die Par- zelle aaa, im Vergleich zur BNO erhöhten AZ anzurechnen sind. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin für jeden einzelnen im Gestaltungsplan vorgesehenen Baubereich die machbare bauliche Dichte berechnen las- sen. Dies ergab für die Parzelle aaa eine AZ von 0.85 (vgl. Bericht der D. T. vom 14. September 2011, Anhang zum Bericht Anpassung nach Auflage vom 13. September 2011; gemeinsame Beilage N). 9.5. An der Augenscheinsverhandlung vom 21. August 2013 wies die Be- schwerdeführerin darauf hin, dass von der Gemeinde Q. für ihr aktuell laufendes Bauvorhaben konkret eine Ausnützung von 0.7 bewilligt worden sei (Protokoll, S. 2). Die Beschwerdegegnerin legte anlässlich der Verhandlung jedoch plausibel und glaubhaft dar, dass eine Ausnützung von 0.85 ohne weiteres realisierbar wäre, so wenn beispielsweise die Balkone verglast würden oder wenn zusätzliche Schallschutzmassnahmen vorge- nommen worden wären (Protokoll, S. 11). Dieser Meinung sind auch die Fachrichter des SKE. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin im strittigen Beitragsplan von einer AZ von 0.85 ausge- gangen ist. 9.6. Grundsätzlich wäre es wünschenswert, den einem Grundstück durch ein Erschliessungswerk erwachsenden Mehrwert für jeden Einzelfall zu ermit- teln. Ein solches Vorgehen hätte aber in der Regel einen allzu grossen Auf- wand zur Folge. Aus diesem Grund ist es zulässig, den Sondervorteil re- gelmässig anhand schematischer, der Durchschnittserfahrung entspre- chender Massstäbe zu bemessen. Dabei ist jedoch erforderlich, dass diese Massstäbe zu einem sachlich nachvollziehbaren, angemessenen Ergebnis führen und keine unhaltbaren Unterscheidungen nach sich ziehen (Erw. 4.2.). Wenn nun eine unumstrittene Mutation der Parzelle, wie es vorliegend der Fall ist, bereits im Beitragsplan berücksichtigt wird, obwohl sie erst später im Grundbuch eingetragen wird, trägt dies dazu bei, dass bereits die zu erwartende, künftige Nutzungsmöglichkeit der Parzelle in den Beitragsplan einfliesst. Trotz der zulässigen Schematisierung wird auf diese Weise einer bereits mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eintretenden Ent- wicklung Rechnung getragen. Es ist daher sachgerecht, die Mutation be- reits in den Beitragsplan einzubeziehen. 9.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Aufteilung unter den Grundeigentümern insgesamt zulässige und in der Praxis anerkannte Kri- terien richtig angewandt wurden. Die Aufteilung ist daher nicht zu bean- standen. - 26 - 10. Da das SKE in einem Parallelverfahren einige Korrekturen an den Beitrags- perimetern Wasserversorgung und Sauberwasser vorzunehmen hatte (Erw. 7.3.), wurden die Beitragspläne von Fachrichter Philipp Kühne im Nachgang an die Verhandlung neu berechnet (siehe Anhang). Bei der Neuberechnung wurde von folgenden Kosten ausgegangen: Die Erstellungskosten Trinkwasserleitung für den Abschnitt XZ bis XT hat die Gemeinde bisher aus reiner Kulanz vollumfänglich übernommen (vgl. gemeinsame Beilage N). Bei einer Neuberechnung der Beiträge ist dieser Betrag von Fr. 67'000.00 indessen konsequenterweise zu den Erstellungs- kosten Trinkwasserleitung von Fr. 173'915.00 zu addieren. Erstellungskosten Trinkwasserleitung Fr. 173'915.00 zuzügl. Abschnitt XZ bis XT Fr. 67'000.00 Total Fr. 240'915.00 Erstellungskosten Sauberwasserleitung Fr. 265'450.00 Unter Berücksichtigung der korrigierten Beitragsperimeter Wasserversor- gung und Sauberwasser ergäben sich für die Streitverfahren neu folgende Beiträge: Parz. Grundeigentümer Beitrag für Beitrag für Total Bei- Nr. Trinkwasser Sauberwasser träge bbb J. u. K. 26'425.40 35'101.80 61'527.20 fff L. u. M. 4'360.40 10'197.50 14'557.90 jjj Erbengemeinschaft N. 28'694.90 44'797.50 73'492.40 hhh jew. Eig. Parz. aaa, iii, jjj zu je 4'124.60 6'304.80 10'429.40 1/3 aaa A. AG 57'907.70 58'424.90 116'332.60 11. 11.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführe- rin gemäss neuer Berechnung einen Beitrag von Fr. 57'907.70 für die Trink- wasserleitung und einen Beitrag von Fr. 58'424.90 für die Sauberwasser- leitung zu bezahlen hätte. In Bezug auf das Sauberwasser wird ihr Beitrag gegenüber dem Beschluss vom 6. September 2011 (Fr. 60'849.40) um Fr. 2'424.50 reduziert. Aufgrund des für das SKE geltenden Verbotes der reformatio in peius (§ 48 Abs. 2 VRPG), wonach das SKE nicht (zum Nachteil der beschwerdefüh- renden Partei) über die Beschwerdebegehren hinausgehen darf, bleibt es - 27 - für die Beschwerdeführerin dagegen in Bezug auf das Trinkwasser bei dem im Beschluss vom 6. September 2011 verfügten Beitrag von Fr. 44'970.60. Im Übrigen käme aus sachlicher Sicht noch ein rechnerischer Drittel der Beiträge von total Fr. 10'429.40 für die Parzelle hhh hinzu. Da nach Bau- ausführung eine nachträgliche Perimetererweiterung jedoch nicht mehr in Betracht fällt, hat vorliegend die Beschwerdegegnerin für diese Korrektur aufzukommen. Am Ergebnis ändert auch nichts, dass die m2-Kosten eher hoch wirken, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde (Beschwerde, S. 12). Die- ser Effekt ist nach Auffassung der Fachrichter des SKE auf das eher kleine und topographisch ungünstige Gebiet zurückzuführen und damit hinrei- chend erklärt (vgl. Protokoll, S. 9). Die Beschwerde ist somit nach dem Gesagten in geringem Umfang teil- weise gutzuheissen. 12. 12.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikos- ten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessaus- gang (§ 149 Abs. 1 BauG i. V. m. § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). 12.2. Da die Beschwerdeführerin zu weniger als 10 % obsiegt, gilt sie als voll- ständig unterliegend und hat daher die Kosten des Verfahrens zu tragen (AGVE 2007 S. 225; AGVE 2004 S. 331). Aufgrund der mit Zwischenentscheid vom 4. Juli 2012 entschiedenen for- mellen Rügen, womit der gesamte Beitrag von Fr. 105'820.00 (Streitwert) bestritten worden war, sind vorliegend unabhängig von den materiell an sich limitierten Begehren die maximalen Verfahrenskosten von Fr. 6'500.00 zu verlegen. Daher kann auch auf eine Erhöhung der Kosten gestützt auf § 3 Abs. 2 des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendek- ret, VKD; SAR 221.150) vom 24. November 1987 für ausserordentlich zeit- raubende Fälle (wegen des Zwischenverfahrens) verzichtet werden. 12.3. 12.3.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Die Be- schwerdeführerin hat somit die Parteikosten der Beschwerdegegnerin zu bezahlen (AGVE 2009 S. 289). - 28 - 12.3.2. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hat am 22. August 2013 eine Kos- tennote über insgesamt Fr. 9'597.70 (inkl. MWSt und Auslagen) einge- reicht. Diese wurde dem Gegenanwalt zur Kenntnis gebracht. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin macht folgende Entschädigung gel- tend: Honorar Fr. 7'393.75 Auslagen (1/3 betreffend vorliegendes Verfahren): Eigene Kopien Fr. 207.15 Fremdkopien G. AG Fr. 297.20 Porti Fr. 43.00 Fahrspesen Fr. 30.65 Beizug des Ingenieurs F. Fr. 915.00 Total Auslagen Fr. 1'493.00 Total Aufwand Fr. 8'886.75 8 % MWSt Fr. 710.95 Gesamttotal Fr. 9'597.70 12.3.3. Die Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädi- gung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) vom 10. November 1987, wobei die per 1. Juli 2011 in Kraft gesetzten neuen Bestimmungen über die Entschädigung in Verwaltungssachen (sog. Pauschalrahmentarif) anzuwenden sind. Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT wird die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem Streitwert bemessen. Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehr- wertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Insofern fällt eine se- parate Verrechnung von Auslagen von Vornherein ausser Betracht. Der Streitwert beträgt Fr. 105'820.00 (Erw. 12.2.). Das ergibt eine Entschä- digung zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 15'000.00. Innerhalb dieses Rah- mens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). 12.3.4. 12.3.4.1. Anlässlich der Augenscheinverhandlung brachte der Vertreter der Be- schwerdegegnerin vor, dass er F. als technischen Berater hinzugezogen habe und deshalb dessen Honorar ebenfalls als Parteikostenersatz geltend - 29 - mache (Protokoll S. 3; Eingabe vom 22. August 2013 [förmliches Begeh- ren]). Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass auch er mit E. einen Berater beigezogen habe und dessen Honorar ebenfalls als Parteikostenersatz geltend mache (Protokoll, S. 3; vgl. auch Eingaben vom 21. und 22. August 2013). 12.3.4.2. § 29 VRPG versteht unter dem Begriff Parteikosten diejenigen Kosten, wel- che aufgrund der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehörden zugelassene Vertre- tungen (z.B. Notare und Steuerberater im Verfahren vor dem Spezialver- waltungsgericht, Abteilung Steuern, § 189 Abs. 2 des Steuer-gesetzes [StG; SAR 651.100] vom 15. Dezember 1998) notwendigerweise entstan- den sind (vgl. auch Verwaltungsgerichtsentscheid WBE.2009.215 vom 12. Mai 2010 in Sachen A.S. gegen Kanton Aargau). Nach dieser Bestimmung ist es ausgeschlossen, dass im Rahmen der Parteikosten Kostenersatz für Fachberater (vorliegend Ingenieure), welche als Vertretungen vor Verwal- tungsjustizbehörden eben nicht zugelassen wären, geltend gemacht wird. Zusätzliche Sachverständige sind nur zu entschädigen, soweit sie das Ge- richt für notwendig hält und sie entsprechend beauftragt hat. Dies ist vorlie- gend nicht der Fall. Aufgrund der Sachkunde der eingesetzten Fachrichter fällt für die vorliegend zu beurteilenden Fragen ein solcher Beizug ausser Betracht. Im Übrigen kann der Kostenersatz für privat beigezogene Sachverständige nicht weiter gehen als die Praxis zur Berücksichtigung der von diesen ein- gereichten Gutachten, inkl. deren Berücksichtigung bei den Kosten, was bei unverlangt eingereichten Eingaben nur der Fall ist, wenn sich das Ge- richt in seinem Entscheid darauf stützt. Eine Entschädigung für private Fachberater muss daher sehr restriktiv ge- handhabt werden. Der Beizug und damit die Verfahrenskosten würden aus- arten, wenn es dem Willen der Parteien überlassen bliebe, wen sie beizie- hen wollen. Die Kostenrisiken würden gänzlich unkalkulierbar und könnten sich sogar geradezu prohibitiv auswirken. Eine Zusatzentschädigung für private Fachberater ist daher abzulehnen, und das entsprechende Begeh- ren der Beschwerdegegnerin abzuweisen (vgl. zum Ganzen den Entscheid der Schätzungskommission 4-EV.2007.81 vom 26. Mai 2009 in Sachen Einwohnergemeinde U. gegen H.E., Erw. 11.6., mit weiteren Hinweisen). Wenn die Beschwerdeführerin obsiegt hätte, wäre die Frage im Übrigen für dieses Begehren gleich zu beantworten gewesen. - 30 - 12.3.4.3. Der umstrittene Beitragsplan muss samt den zugehörigen Unterlagen von der Beschwerdegegnerin als Verfahrensgrundlage unentgeltlich zur Verfü- gung gestellt und ins Verfahren eingebracht werden. In diesem Sinne und aufgrund von § 8c AnwT sind die geltend gemachten Kosten von Fr. 297.20 für Fremdkopien von vornherein nicht einzubeziehen. 12.3.5. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich - ausgehend von einem hohen Auf- wand und einer mittleren Bedeutung und Schwierigkeit des Falls - eine Ent- schädigung von insgesamt Fr. 8'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt). - 31 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beitrag für Sauberwas- ser auf Fr. 58'424.90 festgesetzt. Der Beitrag für Trinkwasser von Fr. 44'970.60 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'500.00, den Kanzleigebühren von Fr. 416.00 und den Auslagen von Fr. 309.00, ins- gesamt Fr. 7'225.00, sind von der Beschwerdeführerin zu tragen. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.00 hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'725.00 zu be- zahlen. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin die richterlich mode- rierten Parteikosten in der Höhe von Fr. 8'500.00 (inkl. MWSt und Ausla- gen) zu ersetzen. Zustellung - Herr lic. iur. André Keller, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 11A, Postfach 134, 5080 Laufenburg (2, für sich und zuhanden seiner Man- dantin) - Herr Dr. iur. Peter Gysi, Fürsprecher, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau (2, für sich und zuhanden seiner Mandantin) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist kann nicht verlängert wer- den. Sie steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismit- - 32 - tel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel an- gerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008). Aarau, 18. Dezember 2013 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller G. Bruder-Wismann