1. Das Verfahren wird infolge Anerkennung von der Geschäftskontrolle der Schätzungskommission abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der halbierten Staatsgebühr von Fr. 250.00, der Kanzleigebühr von Fr. 55.00 und den Auslagen von Fr. 124.00, zusammen Fr. 429.00 , sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss zurückerstattet. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. Zustellung - Herr A., Q. - Gemeinderat Q. Mitteilung - Mitwirkende Kommissionsmitglieder - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde