4. 4.1. Die Anerkennung der Beschwerde ist formell einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleichzusetzen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1989, S. 277). Daher sind die Verfahrenskosten der Einwohnergemeinde Q. aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Das Verfahren wird ohne Sachentscheid beendet, weshalb die Staatsgebühr - wie angekündigt (Protokoll S. 4) - praxisgemäss halbiert wird (§§ 22 Abs. 1 lit. b und 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987).