2. 2.1. Die Schätzungskommission führte am 30. Mai 2012 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1). Der Sachverhalt und die Rechtslage wurden besprochen (Protokoll passim). Es wurde ausgeführt, dass der Bauwasserzins entweder ab Hydrant mit Spezialzähler (vorzuziehende Variante) oder als Pauschale (weniger geeignet mit Blick auf das Verursacherprinzip) erhoben werden kann. Voraussetzung für die Erhebung des Zinses ist aber, dass überhaupt Bauwasser bezogen wird und dass dieses nicht schon vom Zähler eines bestehenden Anschlusses (z.B. bei Umbauten) erfasst wird (keine Doppelbelastung; Protokoll S. 3).