1.2. Gegen die Gebührenverfügung erhob A. am 27. Juni 2011 Einsprache beim Gemeinderat. Er verlangte, auf die Erhebung einer Gebühr für Bauwasser sei zu verzichten. Der Gemeinderat Q. wies das Begehren mit Entscheid vom 6. September 2011 ab (Protokollauszug des Gemeinderats). 1.3. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid erhob A. am 20. September 2011 bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (Schätzungskommission) Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 6. September 2011 sei aufzuheben.